Kirche in Italien begrüßt EuGH-Urteil zu Steuernachforderung

"Ohne Rabatte"

Italien muss möglicherweise eine nicht erhobene Immobiliensteuer für kirchliche Einrichtungen nachträglich einziehen. Die Italienische Bischofskonferenz begrüßte diese Entscheidung.

Kirche und Geld / © Harald Oppitz (KNA)
Kirche und Geld / © Harald Oppitz ( KNA )

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg erklärte am Dienstag eine Entscheidung der EU-Kommission vom Dezember 2012, von der Rückforderung abzusehen, für nichtig. Da die Kommission in der Steuerbefreiung eine rechtswidrige staatliche Beihilfe erkannt habe, sei eine Rückforderung eine logische und normale Folge, so der EuGH. Die katholische Kirche in Italien lobte das Urteil.

Steuerbefreiung sei unzulässige staatliche Beihilfe

Bei dem Streit geht es um die Anwendung einer kommunalen Immobiliensteuer auf nichtgewerbliche Institutionen, die in ihren Gebäuden beispielsweise Schulen oder Herbergsbetriebe unterhalten. Gegen eine Steuerbefreiung geklagt hatten eine private Montessori-Schule und der Eigentümer einer Pension, die sich durch diese Praxis in einen Wettbewerbsnachteil versetzt sahen.

In ihrem Beschluss von 2012 wertete die EU-Kommission die Steuerbefreiung als unzulässige staatliche Beihilfe, sah aber von einer Rückforderung ab, da diese "absolut unmöglich" sei. Hierzu stellte der Europäische Gerichtshof nun fest, der Verweis, es sei unmöglich, aus italienischen Kataster- und Steuerdatenbanken die nötigen Informationen zu gewinnen, reiche nicht aus. Die Kommission hätte andere Wege prüfen müssen, eine wenigstens teilweise Rückforderung umzusetzen.

Zugleich bestätigte das Luxemburger Gericht die Auffassung der EU-Kommission, eine Steuerbefreiung für Einrichtungen, in denen eine unentgeltliche Lehrtätigkeit erfolge, könne nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden. Damit bekräftigte das Urteil die Legitimität der seit 2012 geltenden neuen Regelung einer einheitlichen Kommunalsteuer in Italien.

Zahlreiche kirchliche Aktivitäten betroffen

Die Italienische Bischofskonferenz begrüßte diese Entscheidung. Zugleich betonte der Generalsekretär der Bischofskonferenz, Bischof Stefano Russo, die Kirche habe in der Vergangenheit wiederholt erklärt, wer eine gewerbliche Tätigkeit ausübe, müsse "ohne Ausnahme und ohne Rabatte" Abgaben zahlen. Eine andere Sichtweise würde etliche soziale Dienstleistungen in Misskredit bringen, so Russo in einer am Dienstag veröffentlichten Mitteilung.

Von einer möglichen Steuernachzahlung für den Zeitraum von 2006 bis 2011 seien zahlreiche Aktivitäten betroffen, erklärte Russo. Sie umfassten soziale und medizinische Dienstleistungen wie auch Kultur- und Bildungsangebote. Dabei gehe es nicht nur um Einrichtungen der katholischen Kirche, betonte der Generalsekretär.


Quelle:
KNA
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