Rechtliche Regelungen für Hartz-IV-Sanktionen

 (DR)

Die Rechtsgrundlage für die Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher sind im Sozialgesetzbuch (SGB) II formuliert. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches (SGB) II sämtliche Möglichkeiten ausschöpfen, um ihre Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.

Kommen Betroffene ihren Verpflichtungen nicht nach, können die Jobcenter Sanktionen verhängen. Möglich sind finanzielle Kürzungen, wenn der Leistungsberechtigte sich weigert, eine zumutbare Arbeit oder Ausbildung aufzunehmen, oder wenn er Meldepflichten und Terminen nicht nachkommt.

Die Höhe der Sanktion wird prozentual vom Regelbedarf ermittelt. In der Regel beträgt sie 30 Prozent des Regelsatzes, bei Meldeversäumnissen zehn Prozent. Bei wiederholter Pflichtverletzung kann das Arbeitslosengeld II nach der bisherigen Regelung um 60 Prozent oder vollständig gestrichen werden. Die Regelungen für unter 25-Jährige sind noch schärfer. Keine Sanktionen drohen, wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen. Ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, entscheiden die Mitarbeiter in den Jobcentern.

Im Jahr 2018 wurden laut Bundesagentur für Arbeit insgesamt 441.000 Hartz-IV-Bezieher mindestens einmal bestraft. In drei Viertel aller Fälle wurden Betroffene sanktioniert, weil sie unentschuldigt Meldetermine verpasst haben. (epd/Stand 05.11.2019)