Vatikan-Leitungsämter enden nicht mehr automatisch mit 75

Änderung im Kirchenrecht

Papst Franziskus hat den Rücktritt aus Altersgründen für Bischöfe und Mitglieder der römischen Kurie neu geregelt. Bis zur Entscheidung des Papstes gilt das Amt zunächst als verlängert.

 (DR)

Papst Franziskus regelt den Rücktritt aus Altersgründen für Bischöfe, leitende Mitglieder der römischen Kurie und für vatikanische Botschafter neu. Mit dem Erlass "Imparare a congedarsi" (Lernen, sich zu verabschieden) wird das Rücktrittsverfahren für alle Geistlichen in leitenden Vatikan-Funktionen dem der Ortsbischöfe gleichgestellt. Das entsprechende "Motu Proprio" des Papstes veröffentlichte der Vatikan am Donnerstag.

Rücktritt erst mit Annahme des Papstes

Bislang schieden verantwortliche Leiter sowie Sekretäre von Dikasterien und Papstbotschafter automatisch ("ipso facto") mit Erreichen des 75. Lebensjahres aus ihrem Amt aus. Gemäß der Neuregelung müssen sie, wie auch leitende Kurienprälaten und Bischöfe in vatikanischen Leitungsfunktionen, künftig mit Erreichen der Altersgrenze dem Papst lediglich ihren Rücktritt anbieten.

Dieser tritt aber erst mit der Annahme des Papstes in Kraft; bis zur Entscheidung des Papstes gilt das Amt zunächst als verlängert. Bei der Dauer hat der Papst freie Hand; sie kann sowohl befristet als auch unbefristet erfolgen.

"Vollwertiger Teil des Dienstes"

In dem neuen Schreiben präzisiert der Papst zudem, dass Diözesanbischöfe und Eparchen sowie gleichrangige Funktionsträger, Weihbischöfe und Titularbischöfe mit besonderen seelsorglichen Aufgaben zum Erreichen des 75. Lebensjahres ihren Rücktritt anzubieten haben.

Der Papst spricht in dem Erlass auch über die geistliche Dimension des Rücktritts von einem Leitungsamt. Es gehe darum, das Ende eines kirchlichen Amtes als "vollwertigen Teil des Dienstes" zu begreifen, "der eine neue Form der Bereitschaft" erfordere, heißt es in dem Papsterlass.

Amtsverlängerung zum Wohl der Kirche

Zugleich betont Franziskus, eine etwaige Verlängerung über die Altersgrenze hinaus erfolge ausschließlich zum Wohl der Kirche und dürfe nicht als "persönlicher Erfolg" gewertet werden. Die päpstliche Entscheidung über das Rücktrittsgesuch sei zudem nicht als "automatischer Akt" zu verstehen, sondern als "Akt der Regierung".

Gemäß einer "angemessenen Unterscheidung" werde eine jeweils der Situation angemessene Entscheidung gefällt. Eine Verlängerung könne etwa nötig werden, wenn Vatikanbehörden gerade in Umbruchprozessen seien, heißt es in dem Erlass. Das Motu Proprio ist auf den 12. Februar datiert und tritt mit Veröffentlichung in der Vatikanzeitung "L'Osservatore Romano" in Kraft.

Änderung im Kirchenrecht

Franziskus ändert damit vor allem Paragraf 3 im Kanon 189 des Kirchenrechts, Kanon 970 im Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen sowie die Vorgehensweise beim Amtsverzicht aus Altersgründen gemäß Artikel 5, Paragraf 2 der Konstitution "Pastor bonus" von Johannes Paul II. (1978-2005) aus dem Jahr 1988.

Auch eine von Franziskus selbst noch im November 2014 bestätigte Regelung zum automatischen Amtsverfall in Vatikanämtern bei Erreichen des 75. Lebensjahres wird damit geändert.

 

Papst Franziskus / © Stefano Dal Pozzolo (KNA)
Papst Franziskus / © Stefano Dal Pozzolo ( KNA )
Quelle:
KNA
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