Aus dem Schutz der Menschenwürde in Artikel 1 des Grundgesetzes ließen sich keine Fristen für die Umbettung von Urnen ableiten, sagte der Vorsitzende Richter zur Begründung. Die Festlegung solcher Fristen obliege der jeweiligen Friedhofsverwaltung. (BVerwG 6 CN 1.18)
Längere Frist bei Erdbestattung
Die private Klägerin Ingrid H. aus Bayern hatte beantragt, die Friedhofssatzung der Stadt Olching bei München für unwirksam zu erklären. Diese sieht vor, dass Urnen nach einer Ruhezeit von zwei Jahren aus einer Grabstätte oder einer Urnennische in ein anonymes Urnensammelgrab umzubetten sind. Dies gilt nicht, wenn Verstorbene oder Angehörige zuvor ein zwölfjähriges Nutzungsrecht für eine solche Nische oder Grabstätte erworben haben.
Bei Erdbestattungen liegt die Ruhezeit laut der Friedhofsordnung hingegen auch ohne vorherigen Erwerb eines Nutzungsrechts bei zwölf Jahren. Gegen diese ungleichen Fristen hatte Ingrid H. Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München eingereicht, um für Urnen eine deutlich längere Ruhezeit zu erwirken. Die Klägerin hat sich eigenen Angaben zufolge noch nicht entschieden, ob sie nach ihrem Tod eine Erd- oder eine Feuerbestattung anstrebt.
Sachlich gerechtfertigt
Der VGH wies die Klage Ende Januar 2018 ab mit der Begründung, eine Umbettung der Urne beeinträchtige die Menschenwürde in keiner Weise. Sie stelle keine Missachtung des Persönlichkeitsrechts nach dem Tod, keine Störung der Totenruhe und keinen würdelosen Umgang mit sterblichen Überresten dar (Az VGH München: 4 N 17.1197).
Außerdem sei die längere Ruhezeit für in der Erde bestattete Leichen sachlich gerechtfertigt, urteilten die Münchner Richter: Diese solle sicherstellen, dass der Verwesungsprozess bis zum Ablauf der Ruhezeit abgeschlossen sei. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Klägerin wies das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung vom Mittwoch zurück.