Karlsruhe entscheidet über Sterbehilfegesetz ohne Richter Müller

"Befangen und parteiisch"

Das Bundesverfassungsgericht wird ohne seinen Richter Peter Müller über die Verfassungsbeschwerden gegen das neue Sterbehilfegesetz entscheiden. Dies teilte der Zweite Senat des Gerichts am Dienstag in Karlsruhe mit. 

Die Robe im Bundesverfassungsgericht / © Uli Deck (dpa)
Die Robe im Bundesverfassungsgericht / © Uli Deck ( dpa )

Das Gericht gab damit der Klage eines Sterbehilfevereins Recht, der Müller in dem Verfahren als befangen und parteiisch ansieht. Vor seiner Ernennung zum Verfassungsrichter im Jahr 2011 hatte Müller als saarländischer Ministerpräsident 2006 einen Gesetzesentwurf zum Verbot von gewerbsmäßiger Sterbehilfe in den Bundesrat eingebracht. Dieser fand keine Mehrheit, wurde aber inhaltlich beim nun gültigen Sterbehilfegesetz 2015 aufgegriffen. Zudem wandte sich Müller gegen jede Form aktiver Sterbehilfe.

Das Verfassungsgericht betonte, der Ausschluss Müllers bedeute nicht, dass eine tatsächliche Voreingenommenheit vorliege. Eine «berechtige Besorgnis der Befangenheit» reiche aber aus. Verfahrensbeteiligte könnten bei einer "vernünftigen Würdigung aller Umstände" an der Unparteilichkeit Müllers zweifeln.

Elf Verfassungsbeschwerden 

Das Bundesverfassungsgericht plant, in diesem Jahr über elf Verfassungsbeschwerden gegen das Sterbehilfegesetz zu entscheiden. Wahrscheinlich ist eine mündliche Verhandlung. Einen Termin gibt es noch nicht.

Gegen das Ende 2015 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Suizidbeihilfe liegen Verfassungsbeschwerden von Sterbehilfevereinen, Palliativmedizinern und tödlich Erkrankten vor, die das Gesetz für zu restriktiv halten. Zugleich wandte sich der Zusammenschluss von Medizinern "Kein assistierter Suizid in Deutschland!" an Karlsruhe.

Das Gesetz stellt die geschäftsmäßige, also organisierte Förderung der Beihilfe zur Selbsttötung unter Strafe. Angebote der Suizidbeihilfe wie das vom Verein «Sterbehilfe Deutschland» von Roger Kusch sind damit untersagt. Nach dem Gesetz bleiben nahestehende Personen eines Todkranken allerdings von der Strafandrohung ausgenommen.


Quelle:
KNA
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