Arbeitsrechtler zum Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen

Erster Streik in katholischem Krankenhaus?

In deutschen Krankenhäusern herrscht akuter Personalmangel. Jetzt streikt das Klinikpersonal in mehreren Bundesländern – erstmals auch Beschäftigte eines katholischen Krankenhauses. Dabei verbietet das kirchliche Arbeitsrecht das Streiken.

Krankenhaus / © Daniel Bockwoldt (dpa)
Krankenhaus / © Daniel Bockwoldt ( dpa )

domradio.de: Morgen wollen sich Beschäftigte der katholischen Marienhausklinik im saarländischen Ottweiler den Streiks anschließen. Wie kommt es, dass es das so noch nicht gegeben hat?

Prof. Dr. Gregor Thüsing (Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn): Grundsätzlich gilt, dass in kirchlichen Einrichtungen der Streik ausgeschlossen ist. Kirchliche Einrichtungen, das sind Einrichtungen der Kirche selbst, aber auch solche, die durch die Mitgliedschaft in einem Caritasverband oder diakonischen Verband der Kirche zugeordnet sind. Die Kirchen haben ihre eigenen Regelungsmechanismen geschaffen, um zu angemessenen Arbeitsbedingungen zu kommen. Es gibt paritätisch besetzte Kommissionen, die die Arbeitsbedingungen in kirchlichen Krankenhäusern aushandeln. Das ist etwas anderes als Streik, Aussperrung und Tarifverträge. Das ist ein Modell, das antagonistisch funktioniert, das mit Druckausübung funktioniert. Das wird als nicht adäquat für die kirchliche Dienstgemeinschaft bewertet. Man versucht eben mit weniger konfliktbereiten Mitteln zu angemessenen Regelungen zu kommen.

domradio.de: Warum steht das kirchliche Arbeitsrecht hier über dem „normalen“ Arbeitsrecht?

Thüsing: Ich weiß nicht, ob es ein Über- oder Unterordnungsverhältnis ist, aber genauso wie für die Beamten verfassungsrechtliche Besonderheiten gelten, gelten sie auch für die Kirchen. Bei Beamten fußt der Ausschluss der Streikberechtigung daraus, dass für sie nach dem Grundgesetz die Grundsetze des Berufsbeamtentums verfassungsrechtlich festgeschrieben sind. Dazu gehört eben auch der Verzicht auf Streik. Bei den Kirchen ist es die aus dem Selbstbestimmungsrecht resultierende Möglichkeit ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu ordnen. Zu diesen Angelegenheiten gehört auch, wie die Verfassung sagt, der Dienst auf Grund von Arbeitsverträgen. Die Kirchen haben sich für ein Modell entschieden, dass auf Streik und Aussperrung verzichten kann, weil man miteinander verhandelt in paritätisch besetzten Kommissionen. Es wird eine Arbeitnehmermitwirkung ermöglicht, die aber auf Druckmittel verzichten soll.

domradio.de: Die Gewerkschaft ver.di hat nach eigener Aussage rund 80 Prozent des Personals für den Warnstreik gewinnen können. Ist so ein Streik riskant für die Belegschaft?

Thüsing: Na, da warten wir erst einmal ab, wer da alles streikt und ob da jemand streikt. Das wird man sehen, wenn man die Streikteilnehmer gezählt hat. Ich glaube, es ist vielleicht gar nicht so einfach für einen Streik zu mobilisieren, wenn eine Belegschaft weiß, dass andere Konfliktlösungsmechanismen in ihrem Betrieb greifen und greifen können. Wenn es tatsächlich zum Streik kommt, dann wäre das eine Dienstpflichtverletzung, eine Arbeitsvertragsverletzung der kirchlichen Arbeitnehmer. Die Gewerkschaft könnte sich Schadensersatzforderungen ausgesetzt sehen, indem sie in einer kirchlichen Einrichtung rechtswidrig zum Streik aufruft. Ob es zu einer solchen Eskalation kommt, bleibt aber abzuwarten.

domradio.de: Falls aber viele dem Streikaufruf folgen – was ist dann Ihre Prognose? Wird die Marienhausklinik ein Präzedenzfall, ein Vorbild für Mitarbeiter anderer kirchlicher Einrichtungen oder bleibt es eher bei diesem einmaligen Fall?

Thüsing: Vorhersagen sind schwierig, insbesondere wenn sie sich auf die Zukunft beziehen. Aber ich glaube, niemand ist in einer solchen Situation gut beraten allzu laut die Muskeln spielen zu lassen. Man wird sehen, ob dieser Streik überhaupt von der Belegschaft übernommen wird, ob den vielleicht berechtigten Anliegen der Angestellten in anderer Weise Rechnung getragen werden kann. Das ist sinnvoller, als in abstrakten Gründen und aus grundsätzlichen Erwägungen heraus zu sagen: Wir gehen vor Gericht oder versuchen den Streikabbruch durch einstweilige Verfügungen zu erzwingen. Das wird auch davon abhängen, wie viele Arbeitnehmer tatsächlich an dem Streik teilnehmen. Das man jetzt auf Gewerkschaftsseite verstärkt kirchliche Arbeitnehmer mobilisieren will, ist sehr nachvollziehbar. Das ist ein traditionell sehr gering mobilisierter Bereich und gering organisierter Bereich. Bei den schwindenden Mitgliedszahlen, unter denen die Gewerkschaften und insbesondere ver.di leiden, ist es natürlich ganz besonders attraktiv, neues Reservoir zu erschließen. Das kann die kirchliche Arbeitnehmerschaft sein. Ob sie damit gut beraten ist, zu den etablierten Schutzmechanismen in Konkurrenz zu treten, die die kirchlichen Arbeitnehmer in angemessener Weise schützen, das wird man nur mittel- oder langfristig betrachten können.

Das Interview führte Hilde Regeniter.


Prof. Dr. Gregor Thüsing, Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn (Universität Bonn)
Prof. Dr. Gregor Thüsing, Institut für Arbeitsrecht und Recht der Sozialen Sicherheit der Universität Bonn / ( Universität Bonn )
Quelle:
DR