Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Kein Hartz IV-Anspruch für arbeitslose EU-Ausländer

Deutschland kann nach einem Gerichtsurteil Zuwanderern aus anderen EU-Ländern unter bestimmten Bedingungen Hartz-IV-Leistungen verweigern. Das entschied der Europäische Gerichtshof. Kritik kam von der Diakonie.

Kein Anspruch auf Hartz IV  (dpa)
Kein Anspruch auf Hartz IV / ( dpa )

Bürger aus anderen EU-Staaten, die ohne Job nach Deutschland kommen, haben keinen Anspruch auf Hartz IV. Das entschied der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg. Zur Begründung verwiesen die Richter auf die "Unionsbürgerrichtlinie". Demnach ist der Aufnahmestaat in den ersten drei Monaten nach der Ankunft nicht verpflichtet, Sozialhilfe zu gewähren. Bei einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei Monaten, aber weniger als fünf Jahren müssen nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen.

"Sozialhilfe-Tourismus" verhindern

Damit, so das Gericht, solle ein Sozialhilfe-Tourismus von nicht erwerbstätigen Unionsbürgern in andere EU-Mitgliedstaaten verhindert werden. Der Luxemburger Entscheidung lag ein Rechtsstreit zwischen der Rumänin Elisabeta Dano und ihrem Sohn Florin auf der einen Seite und dem Jobcenter Leipzig auf der anderen Seite zugrunde. Die rumänische Staatsbürgerin, die seit 2010 in Deutschland bei ihrer Schwester lebt und sich den Angaben zufolge noch nie auf Arbeitssuche begeben hat, wollte Leistungen der Grundsicherung beantragen. Das Jobcenter verweigerte ihr dies.

Signalwirkung für andere EU-Staaten

Die Luxemburger Richter werteten die in Deutschland praktizierte Regelung als rechtens, Staatsangehörige anderer EU-Staaten, die gemäß der Unionsbürgerrichtlinie kein Aufenthaltsrecht genießen, vom Bezug bestimmter "besonderer beitragsunabhängiger Geldleistungen" auszuschließen. Die Betroffenen könnten sich deswegen auch nicht auf das in der Richtlinie und der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verankerte Diskriminierungsverbot berufen und auf Gleichbehandlung klagen.

Beobachter hatten das Urteil mit Spannung erwartet, weil es Signalwirkung für andere EU-Staaten haben soll. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits waren die Kindergeldzahlungen und ein Unterhaltsvorschuss, den Elisabeta Dano für ihren Sohn Florin erhält.

Kritik von der Diakonie

Der Deutsche Städtetag begrüßte das Luxemburger Urteil. Die Diakonie, die Dano gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltverein und dem Paritätischen Wohlfahrtsverband bei ihrem Antrag unterstützt hatte, kritisierte es. "Es ist schade, dass der Europäische Gerichtshof den Freizügigkeitsregelungen und dem Interesse der Mitgliedstaaten mehr Bedeutung beimisst als dem europarechtlichen Gleichbehandlungsanspruch, der auch bei Sozialleistungen gilt", erklärte Maria Loheide, Vorstand Sozialpolitik des evangelischen Wohlfahrtsverbandes.

Grundrecht auf Existenzminimum

Unabhängig von der europäischen Rechtsprechung gelte in Deutschland das Grundrecht auf ein soziokulturelles Existenzminimum, so Loheide weiter. Das Bundesverfassungsgericht habe 2012 entschieden, dass die Menschenwürde nicht migrationspolitisch zu relativieren sei. "Das bedeutet, dass auch hilfebedürftige Zuwandernde aus der EU mit existenzsichernden Leistungen zu unterstützen sind."


Quelle:
KNA , dpa