So steht es in einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz. Damit wiesen die Richter einen Kläger in die Schranken, der in seinen Geschäftsräumen Friedhofsvasen mit Werbeaufklebern zur kostenlosen Mitnahme und im Internet zum Preis von einem Euro angeboten hatte.
Ordnungsgeld verhängt
Das Landgericht Trier verurteilte den Mann bereits 2016, es zu unterlassen, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen, wenn die Friedhofsatzung Werbung verbietet. Weil dennoch nachweislich zwölf Blumenvasen auf Friedhöfen mit geltendem Verbot nachgewiesen werden konnten, verhängte das Landgericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Koblenz als unbegründet zurück. Die Richter betonten, dass der Kläger für das Aufstellen der Vasen verantwortlich sei, unabhängig davon, ob die Vasen von ihm selbst oder von Kunden aufgestellt wurden. Er habe seine Kunden darauf hinweisen müssen, dass die mit Werbeaufdruck versehenen Vasen nicht auf den Friedhöfen mit geltendem Verbot aufgestellt werden dürfen.