Bestattungsexperten fordern leichtere Umbettung von Urnen

Standortwechsel schwer gemacht

Die bestattete Urne eines lieben Angehörigen in der Nähe haben zu wollen, ist ein nachvollziehbares Ansinnen. Der Gesetzgeber schiebt dem Wunsch bei Umbettungen allerdings einen Riegel vor. Bestattungsexperten fordern jetzt ein Umdenken.

Urnen für jeden Geschmack (KNA)
Urnen für jeden Geschmack / ( KNA )

Es liege bei einem Umzug der Angehörigen im Interesse der Verstorbenen, dass Grabbesuche und -pflege einfacher und damit besser möglich sind, erklärte Rechtsanwalt Torsten Schmitt von der Verbraucherinitiative Aeternitas mit Blick auf ein aktuelles Gerichtsurteil. Die verschiedenen Generationen lebten häufig nicht mehr an einem Ort. Eine Gesetzesänderung entspreche damit dem Wandel zur mobilen Gesellschaft, so der Jurist.

Umzug kein Umbettungsgrund

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte die Klage einer Frau zurückgewiesen, die eine Umbettung der Urnen ihres Mannes und ihrer Mutter erreichen wollte. Sie hatte sich aufgrund ihres Alters entschlossen, an den Wohnort ihrer beiden Töchter zu ziehen, und stellte bei der zuständigen Friedhofsverwaltung einen Antrag auf Umbettung der Urnen. Der Umzug der Angehörigen an einen neuen Wohnort reicht demnach weiterhin nicht als Grund für die Umbettung der sterblichen Überreste aus. (Aktenzeichen 14 K 4013/16)

Die Richter schlossen sich der gängigen Rechtsprechung an, nach der ein Umzug Angehöriger keinen "wichtigen Grund" für eine Umbettung darstellt. Dieser wird grundsätzlich vorausgesetzt, sowohl für Leichname als auch für - weitaus einfacher zu handhabende - Urnen.

Totenruhe nicht unnötig stören

Als wichtiger Grund anerkannt wird laut Aeternitas etwa, wenn ein Verstorbener nachweislich an einem anderen Ort bestattet sein wollte. Im vorliegenden Fall konnte dies jedoch laut Gericht nicht nachgewiesen werden. Im Mittelpunkt solcher Entscheidungen steht demnach meist, dass die Überreste der Verstorbenen im Sinne der Totenruhe nicht unnötig bewegt werden.

Diese Auslegung der Gerichte zum "wichtigen Grund" sei keineswegs zwingend, sagte Schmitt. Eine Umbettung verletze die postmortale Würde nur dann, wenn sie auch dem - mutmaßlichen - Willen des Verstorbenen widerspreche.


Quelle:
KNA