Ärzte streichen Verbot der Suizidbeihilfe aus Berufsrecht

Hilfe zur Selbsttötung keine normale Dienstleistung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Ärzte unter Zugzwang gesetzt. Der Deutsche Ärztetag streicht das Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe aus der Berufsordnung. Doch die Debatte um die Sterbehilfe geht weiter.

Autor/in:
Christoph Arens
Eine Tablette wird weitergereicht / © ilovephoto_KA (shutterstock)
Eine Tablette wird weitergereicht / © ilovephoto_KA ( shutterstock )

"Herr Doktor, ich kann und will nicht mehr leben und hätte gerne von Ihnen ein Rezept, damit ich mein Leben beenden kann." Immer wieder sind Hausärzte erste Ansprechpartner für Menschen mit Suizidwünschen.

Eine große Herausforderung für die Mediziner, wie die Vizepräsidentin der Bundesärztekammer (BÄK), Martina Wenker, am Mittwoch auf dem Deutschen Ärztetag erläutert.

Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Sterbenskranke, Depressive, aber auch gesunde junge Menschen mit Liebeskummer und Sinnkrisen oder Menschen, die lebenssatt sind oder Lebensekel empfinden: Vier Stunden nahm sich das Ärzteparlament Zeit, um über ärztliche Sterbebegleitung und den Wunsch nach ärztlicher Beihilfe zum Suizid zu diskutieren. Es war eine intensive "Orientierungsdebatte", die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Suizidbeihilfe vom Februar 2020 unerlässlich war.

Doch der Ärztetag musste auch eine konkrete Entscheidung treffen: Denn die Karlsruher Richter hatten 2020 nicht nur das Verbot der geschäftlichen Beihilfe zum Suizid gekippt und die Entscheidung über das eigene Lebensende als wichtigen Ausdruck von Selbstbestimmung definiert. Es hatte auch entschieden, dass der Suizidwillige ein Recht auf Hilfe Dritter habe, um die Selbsttötung schmerzfrei und sicher durchführen zu können.

Was sagt das Berufsrecht?

Damit kommt die Rolle der Ärzte ins Spiel: Ihr Berufsrecht schreibt ihnen seit 2011 vor: "Der Arzt darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten." Eine Vorschrift, die jetzt nicht mehr verfassungsgemäß ist, wie die Karlsruher Richter feststellten. Wenn allen Ärzten Suizidbeihilfe verboten sei, werde das einen Bedarf für Sterbehilfevereine und auch kommerzielle Angebote der Suizidhilfe wecken, hieß es.

Der Ärztetag setzte am Mittwoch das Urteil in diesem Punkt um: Der Verbots-Satz wurde aus der Musterberufsordnung gestrichen. Zugleich betonte das Ärzteparlament aber, Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte sei es laut Berufsrecht, "das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten".

Daraus ergibt sich nach Meinung der Delegierten klar: Es gehört "nicht zum Aufgabenspektrum der Ärzteschaft, Hilfe zur Selbsttötung zu leisten". Ärztepräsident Klaus Reinhardt formulierte es so: Die Ärzteschaft sende damit das klare Signal, dass sie nicht bereit sei, Suizide zu einer normalen Dienstleistung zu machen. Es gebe nur wenige Fälle, in denen sterbenskranken Menschen nicht durch palliativmedizinische Maßnahmen geholfen werden könne.

Ärtze können nicht zu Sterbehilfe verpflichtet werden

Der Ärztetag betont deshalb zugleich, dass kein Arzt verpflichtet werden kann, Suizidhilfe zu leisten. "Es leitet sich aus dem Recht des Einzelnen also kein Anspruch darauf ab, bei einem Selbsttötungsvorhaben ärztlich unterstützt zu werden." Zugleich solle klargestellt werden, dass die Gewissensentscheidung derjenigen Ärzte, die Suizid leisten wollen, geachtet werde und keine berufsrechtlichen Konsequenzen hat.

In der "Orientierungsdebatte" wurde zugleich klar, dass das Thema Sterbehilfe und Sterbebegleitung noch lange auf der Tagesordnung der Ärzteschaft bleiben wird - zumal der Bundestag noch an einer konkreten Regelung zur Suizidbeihilfe arbeitet. Die Ärzteschaft appellierte deshalb an das Parlament und die Gesellschaft, der Suizidprävention einen größeren Stellenwert zu verschaffen.

Haltungen sehr unterschiedlich

Die Debatte machte deutlich, dass die Haltungen zum Suizid auch unter der Ärzteschaft sehr unterschiedlich sind. Umstritten unter den Delegierten war beispielsweise, ob sich die Ärzte an einem möglichen Beratungskonzept für Suizidwillige beteiligen sollen. "Wer, wenn nicht wir Ärzte, können einschätzen, ob ein Sterbewunsch frei verantwortlich ist oder auf einer psychischen Erkrankung beruht", argumentierten die Befürworter. Oder: "Wir dürfen unsere Patienten nicht allein lassen, wenn sie sterben wollen."

Allerdings bestätigten die Delegierten dann mit großer Mehrheit, dass es "niemals Aufgabe der Ärzteschaft sein kann, für Nichterkrankte jenseits des Arzt-Patienten-Verhältnisses eine Indikation, Beratung oder gar Durchführung eines Sterbewunsches zu vollziehen". Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung am Ende eines gesetzlich vorgeschriebenen Beratungsprozesses lehnten die Delegierten ab.


Quelle:
KNA
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