Frankfurter Ruanda-Prozess

Zehn Jahre Haft wegen "Beihilfe zum Völkermord" beantragt

Im ersten deutschen Prozess zum Genozid in Ruanda lässt eine Frage die Ansichten von Staatsanwaltschaft und Verteidigung weit auseinandergehen: War der Angeklagte beim Massaker an Hunderten Tutsi Täter oder Gehilfe?

Prozess um Völkermord in Ruanda vor dem Frankfurter Oberlandesgericht / © Frank Rumpenhorst (dpa)
Prozess um Völkermord in Ruanda vor dem Frankfurter Oberlandesgericht / © Frank Rumpenhorst ( dpa )

Im April 1994 fand in der Kirche einer Gemeinde in Ruanda ein Massaker mit hunderten Toten statt. Der dortige ehemalige Bürgermeister soll dabei eine maßgebliche Rolle gespielt haben. So sieht es die Bundesanwaltschaft im neu aufgerollten Frankfurter Prozess wegen Völkermordes und hatte erneut lebenslange Haft für den Angeklagten gefordert. Zusätzlich hatte die Angeklage eine besondere Schwere der Schuld beantragt. Die Verteidigung des ehemaligen Bürgermeisters sieht hingegen allenfalls den Tatbestand der Beihilfe als erfüllt an. "Nicht jeder Beteiligte ist unmittelbar auch Täter", erklärte Anwältin Natalie von Wistinghausen am Mittwoch vor dem Oberlandesgericht und forderte eine zehnjährige Freiheitsstrafe. 

Der 58-jährige Angeklagte war wegen des Blutbads in Kiziguro, bei dem mindestens 400 Tutsi ermordet wurden, bereits im Februar 2014 vom OLG Frankfurt wegen Beihilfe zum Völkermord zu 14 Jahren Haft verurteilt worden (AZ: 5-3 StE 4/10-4-3/10). Der Bundesgerichtshof (BGH) kippte dieses Urteil jedoch im Mai (AZ 3 StR 575/14). Der Grund: Der Angeklagte sei möglicherweise eine schwerere Schuld anzulasten. Seit Anfang Dezember prüft der vierte Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt nun erneut, wie die Rolle des Angeklagten zu werten ist. Ein Urteil wird für kommenden Dienstag erwartet.

Anwältin: "Konnte Blutbad nicht verhindern"

Von Wistinghausen wies in ihrem Schlussplädoyer erneut darauf hin, dass eine Täterschaft nicht erwiesen sei. Demnach sei die Beweisaufnahme "erschreckend kurz" ausgefallen, sagte die Anwältin in Anlehnung an ihr Revisionsbegehren nach dem ersten Urteil vom Februar 2014. Die darin betonten "Verfahrensfehler" hatte der BGH in seinem Urteil im Mai jedoch nicht erkannt und die Beweisaufnahme der Vorinstanz nicht beanstandet.

Es komme dennoch nur eine Verurteilung wegen Beihilfe infrage, betonte von Wistinghausen. Er habe das Blutbad nicht verhindern können, erklärte sie. Zudem habe der frühere Bürgermeister nie die Absicht gehegt, alle in Ruanda lebenden Tutsi vernichten zu wollen. Vielmehr habe sich der Angeklagte selbst nach dem Massaker vom 11. April 1994 dafür eingesetzt, dass Angehörige der Tutsi-Minderheit sicher aus dem afrikanischen Land hätten fliehen können. Entsprechend könne er auch keine "Zerstörungsabsicht" der Volksgruppe der Tutsi nachgewiesen werden, sagte von Wistinghausen. Diese sei aber eine notwendige Bedingung für eine Verurteilung als Täter.

Staatsanwaltschaft: "Wollte möglichst viele Tutsi ermorden"

Die Staatsanwaltschaft geht hingegen davon aus, dass der Angeklagte möglichst viele Tutsi ermorden lassen wollte. Er forderte demnach am Tatort kraft seiner Autorität als Bürgermeister zum Töten auf und fuhr Täter persönlich dorthin. "Der Angeklagte ist des mittäterschaftlich begangenen Völkermordes schuldig zu sprechen", forderte Oberstaatsanwalt Jasper Klinge in seinem Plädoyer und beantragte die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Der 58-Jährige selbst bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe: "Ich bin unschuldig", betonte er vor dem Frankfurter Gericht. Der Völkermord in Ruanda sei "eine Katastrophe". Dazu fehlten ihm die Worte. 

Bei dem Genozid im Jahr 1994 wurden rund 800.000 Tutsi und gemäßigte Hutu von radikalen Hutu ermordet. Völkermord-Verbrechen wiegen so schwer, dass sie nach dem Weltrechtsprinzip überall auf der Welt geahndet werden können. Rwabukombe war 2002 nach Deutschland gekommen und hatte Asyl erhalten. Seit 2010 saß er in Untersuchungshaft. Er wurde nicht nach Ruanda ausgeliefert, da es Zweifel gab, dass er dort ein faires Verfahren bekommen hätte.


Quelle:
epd