Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Tragen von Kreuzen bei Arbeit erlaubt

Das Tragen von christlichen Symbolen bei der Arbeit ist nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich erlaubt. Das Straßburger Gericht gab einer Mitarbeiterin von British Airways recht. Die Britin hatte sich durch das Verbot, ein Kreuz bei der Arbeit zu tragen, diskriminiert gefühlt.

 (DR)

Dem Beschluss zufolge verstieß der Arbeitgeber damit gegen Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention zur Religionsfreiheit. In drei weiteren Fällen entschied das Gericht, dass religiöse Rechte durch britische Arbeitgeber nicht diskriminiert wurden.

Der BA-Mitarbeiterin, einer koptischen Christin, war untersagt worden, bei der Arbeit eine Kette mit einem Kreuz zu tragen. Die Straßburger Richter sprachen ihr 2.000 Euro Schadenersatz zu. Damit wurden Entscheidungen britischer Gerichte wieder aufgehoben, die keine Diskriminierung sahen.

Die Fluggesellschaft hat ihre Kleiderordnung inzwischen geändert und erlaubt ihren Mitarbeitern nun das Tragen religiöser Symbole bei der Arbeit. Der anglikanische Erzbischof von York, John Sentamu, sagte, Christen und Mitglieder anderer Religionen sollten frei sein, die Symbole ihrer Religion zu tragen, ohne diskriminiert zu werden.

Weitere Urteile

Bei einer Krankenschwester, die wegen des Tragens eines Kreuzes von direkten Kontakt mit Patienten in eine Verwaltungstätigkeit wechseln musste, entschied das Gericht anders. In diesem Fall hätten Sicherheitsvorschriften Vorrang vor dem Recht, religiöse Symbole zu tragen. Ein Kreuz an ihrer Dienstkleidung könnte von Patienten heruntergerissen werden oder mit einer offenen Wunde in Berührung kommen, hieß es.

Auch der Fall eines Paartherapeuten, der gekündigt wurde, nachdem er sich aus religiösen Gründen nicht in der Lage sah, homosexuelle Paare zu betreuen, wurde vom Gericht nicht als Diskriminierung gewertet. Auch eine Standesbeamtin, die sich geweigert hatte, Zeremonien zur Schließung von eingetragenen Partnerschaften abzuhalten, verlor ihre Klage. Der Gerichtshof argumentierte, das Recht auf freie Religionsausübung müsse zwar grundsätzlich geschützt werden; es sei aber abzuwägen, ob die Rechte anderer dadurch beeinträchtigt würden.

 

 

 


Quelle:
epd , KNA