Ein vorgezogenes Konklave wirft Fragen auf

Wäre es überhaupt möglich?

Durch die Rücktrittsankündigung von Benedikt XVI. ist viel Bewegung im Vatikan. In den Strudel der Veränderungen ist nun auch das Datum des Konklaves geraten. Neben rechtlichen sind hier auch kirchenpolitische Aspekte im Spiel.

Autor/in:
Ludwig Ring-Eifel
Konklave 2005 (KNA)
Konklave 2005 / ( KNA )

Für eine Institution, die sich seit Jahrhunderten auf schriftlich fixierte Dogmen, Regeln und Rituale stützt, ist es ungewohnt, wenn plötzlich wichtige Vorgänge an der Spitze der Hierarchie neu geregelt und begründet werden müssen. Statt auf Fels scheint die Kirche in diesen Tagen auch auf veränderlichen Materialien gebaut zu sein. Unter anderem müssen die Kirchenjuristen Formen für Abdankung und Leben des emeritierten Papstes finden.

In den Strudel der Veränderungen ist nun aber auch das Datum des Konklaves geraten - und damit ein ganz wesentlicher Bestandteil der Ordnung zur Wahl eines neuen Kirchenoberhauptes. Seit Tagen wird im Vatikan die Frage debattiert: Wäre es nicht möglich, den Beginn der Wahl vorzuverlegen, da Ende Februar ohnehin bereits (fast) alle wahlberechtigten Kardinäle in Rom versammelt sein werden, um vom scheidenden Papst Abschied zu nehmen?

"Nicht später als am 20. Tag"

Kirchenjuristen und Kardinäle studieren intensiv die noch vom Vorgänger verkündete und von Benedikt XVI. bestätigte Wahlordnung mit dem Titel "Universi dominici gregis". Paragraf 37 lautet: "Ferner bestimme ich, dass die anwesenden wahlberechtigten Kardinäle nach Eintritt der rechtmäßigen Vakanz des Apostolischen Stuhles 15 volle Tage auf die abwesenden warten müssen."

Welchen Sinn, so fragen die Befürworter einer Vorverlegung, macht diese Bestimmung, wenn bereits alle reisefähigen Kardinäle in Rom anwesend sind? Müssen sie dann immer noch warten? Auch der nächste Satz aus der Wahlordnung scheint die Möglichkeit einer situationsbedingten Neuinterpretation zu eröffnen. Da heißt es: "Allerdings überlasse ich es dem Kardinalskollegium, den Beginn der Wahl, wenn schwerwiegende Gründe vorhanden sind, noch um einige Tage hinauszuschieben. Doch nach Ablauf von höchstens 20 Tagen nach Beginn der Sedisvakanz sind alle anwesenden wahlberechtigten Kardinäle gehalten, sich zur Wahl zu begeben."

Wenn also die Wahlordnung den Kardinälen die Möglichkeit gibt, den Beginn um einige Tage nach hinten zu verschieben, dann müsste es ihnen im Analogieschluss auch erlaubt sein, ihn um einige Tage vorzuverlegen - etwa, weil bereits alle Kardinäle angereist sind. Kritiker einer Vorverlegung des Termins halten dagegen, dass der Papst als Gesetzgeber, hätte er die Vorverlegung erlauben wollen, diese wohl auch erwähnt hätte. Und: An einer anderen Stelle des Textes wird nochmals ausdrücklich die 15-Tages-Frist genannt.

In Paragraf 49 heißt es nämlich: "Nachdem ... alles vorbereitet worden ist, was zum geordneten Ablauf der Wahl notwendig ist, versammeln sich am festgesetzten Tag - also am 15. Tag nach dem Tode des Papstes, oder ... nicht später als am 20. Tag - die wahlberechtigten Kardinäle in der Petersbasilika im Vatikan."

Manches spricht für eine Beibehaltung

Zwar geht der Text an dieser Stelle vom Todesfall aus; doch ergibt sich aus dem Kontext kein Grund zu der Annahme, dass für den Rücktrittsfall andere Fristen gelten sollten. Eine Änderung der Wahlordnung durch das Kardinalskollegium schließt der Gesetzestext ausdrücklich aus, ja er stellt sie unter die Androhung schwerer Kirchenstrafen und betont die Möglichkeit, dass die Wahl durch eine solche Änderung ungültig werden könnte.

Ein kirchenrechtlich abgesicherter Weg zur Vorverlegung der Wahl könnte hingegen durch eine Entscheidung des noch amtierenden Papstes freigemacht werden. Mit einem päpstlichen Erlass könnte er noch vor dem 28. Februar die Paragrafen 37 und 49 ändern und festlegen, dass es der Kardinalsversammlung freisteht, den Beginn der Wahl um einige Tage vorzuverlegen. Bleibt eine solche Gesetzesänderung durch den Papst aus, stünde ein durch bloßes Kardinalsvotum vorverlegtes Konklave zumindest prinzipiell unter dem Vorbehalt der Anfechtbarkeit.

Manches spricht also dafür, dass die 15-Tages-Frist nach sorgfältiger Prüfung am Ende doch beibehalten wird. Aber auch dies hätte weitreichende Folgen für den Verlauf des Konklaves. Denn dann hätten die versammelten Kardinäle volle zwei Wochen Zeit, nicht nur über die Wahlordnung und mögliche Kandidaten, sondern über die Lage der katholischen Kirche zu diskutieren. Eine derart lange Debatte hätte sicher Auswirkungen auf die Papstwahl. Interessant ist auch, wie die Medien, die aus diesem sogenannten Prä-Konklave keine Informationen erhalten dürfen, die 15 Tage Wartezeit mit Gerüchten, Spekulationen und Hypothesen begleiten würden.


Quelle:
KNA