Grenzübergreifende Verfahren wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung dürfen nach Ansicht eines wichtigen EU-Gutachters nicht nur von jenen Datenschutzbehörden eingeleitet werden, in denen das betroffene Unternehmen seinen EU-Sitz hat.
Die seit Mai 2018 wirksame DSGVO sehe vor, dass in bestimmten Situationen auch die Behörden tätig werden könnten, die nicht federführend seien, befand der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Michal Bobek, am Mittwoch in Luxemburg (Rechtssache C-645/19).
Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU etwa durch Unternehmen, Organisationen oder Vereine. Nutzer sollen dadurch die Hoheit über ihre Daten zurückbekommen. (dpa/13.01.2021)
28.01.2021
Wie gut ist eigentlich die Datenschutzaufsicht der katholischen Kirche? Gernot Sydow findet sie effektiv und präzise. Auch die personelle Ausstattung sei "nicht schlecht", so der Leiter des Datenschutzgerichtes der Deutschen Bischofskonferenz.
Das betonte Gernot Sydow im Interview des Portals katholisch.de am Donnerstag.
"Die Grenzen einer Datenschutzaufsicht sind viel eher durch die tatsächlichen Möglichkeiten bestimmt als durch die rechtlichen", erklärte derEuroparechtler. So führe Personalmangel bei staatlichen Aufsichten bisweilen dazu, dass sie zahlreiche Dinge nicht beaufsichtigen könnten.
Kirchendatenschutzgesetz sei präzise
Dass die Kirche die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in manchen Punkten angepasst hat, ist nach Worten Sydows sinnvoll. Die Kirche habe eigene Strukturen, agiere in manchen Bereichen anders als Unternehmen und tue Dinge, die es anderswo nicht gebe, etwa Taufbücher führen.
Manche Regelungen im Kirchendatenschutzgesetz (KDG) passten daher präziser. Sie seien nicht strenger als die staatlichen und europäischen Vorschriften, betonte der Experte: "Sie gehen nicht darüber hinaus, sie bleiben auch nicht dahinter zurück."
Kirchlicher Datenschutz scheint nicht konfliktträchtig zu sein
Seit dem Inkrafttreten von DSGVO und KDG vor knapp zwei Jahren seien "datenschutzrechtliche Pflichten überall stärker ins Bewusstsein gekommen", fügte Sydow hinzu. Die Zahl der Verfahren bei den kirchlichen Datenschutzgerichten sei indes weiterhin überschaubar.
"Dass eine neue Gerichtsbarkeit in den Anfangsmonaten nicht so viele Entscheidungen hat, ist völlig normal: Es muss ja auch erst einmal dazu kommen, dass sich die Datenschutzaufsichten eine Verwaltungspraxis zulegen und dann gegebenenfalls Verfügungen erlassen, gegen die geklagt werden kann."
In den bisherigen Verfahren gehe es vor allem um Datenverarbeitung bei Beschäftigungsverhältnissen, erklärte der Jurist. Dies betreffe etwa den Umgang mit Personaldaten und der Personalaktenführung, aber auch mit Meldedaten für Spendenbriefe. "Die noch sehr überschaubare Zahl von Privatpersonen, die gegen kirchliche Datenverarbeitungssituationen klagen, scheint mir ein Hinweis darauf zu sein, dass der kirchliche Datenschutz nicht so konfliktträchtig ist, wie es bisweilen dargestellt wird."
Grenzübergreifende Verfahren wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung dürfen nach Ansicht eines wichtigen EU-Gutachters nicht nur von jenen Datenschutzbehörden eingeleitet werden, in denen das betroffene Unternehmen seinen EU-Sitz hat.
Die seit Mai 2018 wirksame DSGVO sehe vor, dass in bestimmten Situationen auch die Behörden tätig werden könnten, die nicht federführend seien, befand der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Michal Bobek, am Mittwoch in Luxemburg (Rechtssache C-645/19).
Die DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU etwa durch Unternehmen, Organisationen oder Vereine. Nutzer sollen dadurch die Hoheit über ihre Daten zurückbekommen. (dpa/13.01.2021)