Kopftuchverbot an Grundschulen laut Rechtsgutachten möglich

Keine Kollision der Rechte?

Kann ein mögliches Kopftuchverbot für Mädchen an Grundschulen in Deutschland rechtens sein? Laut Einschätzung des Tübinger Verfassungsrechtlers Martin Nettesheim durchaus. Er verweist in der Begründung auf Artikel 7 des Grundgesetzes.

Schülerin mit Kopftuch / © Andre Zelck (KNA)
Schülerin mit Kopftuch / © Andre Zelck ( KNA )

Ein solches Kopftuchverbot wäre sowohl vereinbar mit der im Grundgesetz verankerten Religionsfreiheit als auch mit dem Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder.

Nettesheim begründete seine Einschätzung am Donnerstag in Berlin mit einem Verweis auf Artikel 7 des Grundgesetzes. Danach steht das Schulwesen unter Aufsicht des Staates.

Eine bestimmte intellektuelle Reife erreicht haben

Zudem müssten Kinder eine bestimmte intellektuelle Reife entwickelt haben, "bevor ihre Handlungen als Ausdruck der Religionsfreiheit angesehen werden können", so Nettesheim weiter. Das Kopftuch sei ständig sichtbarer Ausweis der Religionszugehörigkeit und könne zur Ausgrenzung der Betroffenen führen.

Das Gutachten wurde von der Frauenrechte-Organisation Terre des Femmes in Auftrag gegeben, die eine entsprechende Petition zum Kopftuchverbot für Kinder im vergangenen Jahr startete.

Österreich hatte ein solches Verbot beschlossen

Die Debatte über ein Kopftuchverbot war in Deutschland neu entfacht worden, nachdem das österreichische Parlament im vergangenen Mai ein solches Verbot für Grundschulen beschlossen hatte. Die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung, Annette Widmann-Mauz (CDU), forderte daraufhin die Prüfung eines solchen Verbots auch für Deutschland.

Die damalige Justizministerin Katarina Barley (SPD) bezweifelte dagegen, dass eine Verbotsdebatte helfe, die Mädchen zu stärken. Auch die Islamwissenschaftlerin Lamya Kaddor hält ein Kopftuch-Verbot für den falschen Weg. Damit polarisiere man nur und zwinge die Kinder zu einer Entscheidung zwischen Elternhaus und Schule, sagte sie. Besser wäre es, die Eltern mit pädagogischen Mitteln zu erreichen.


Quelle:
KNA