Vor 70 Jahren wurde das Grundgesetz verabschiedet

Adenauer musste die Bischöfe erst überzeugen

"Wohlwollende Neutralität" - so lautet die Zauberformel, nach der das Grundgesetz die Kirchen behandelt. Die vor 70 Jahren verabschiedeten Regelungen waren erstaunlich stabil. Mittlerweile häufen sich aber die Konflikte.

Autor/in:
Christoph Arens
Der Präsident des Parlamentarischen Rates, Dr. Konrad Adenauer, bei der Unterzeichnung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 (dpa)
Der Präsident des Parlamentarischen Rates, Dr. Konrad Adenauer, bei der Unterzeichnung des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 / ( dpa )

Es drohte eine Zerreißprobe: Im Frühjahr 1949 waren die katholischen Bischöfe der Bundesrepublik kurz davor, das Grundgesetz abzulehnen. Insbesondere die Frage nach dem Einfluss von Eltern und Kirchen auf die Schulen hatten die Verfassungsväter nicht so gelöst, wie die Bischöfe wollten.

Für die katholische Kirche war die Großwetterlage günstig: Nach Meinung der Deutschen war sie weithin unbelastet aus der NS-Zeit hervorgegangen. SPD und FDP ging der Einfluss der Bischöfe aber zu weit. Sie bemängelten, das Grundgesetz sei "im Schatten des Kölner Doms" entstanden.

Bischöfe sagten nicht grundsätzlich "Nein"

Dass die Bischöfe dann doch nicht grundsätzlich Nein zur westdeutschen Verfassung sagten, war auch ein Verdienst Konrad Adenauers. Der Präsident des Parlamentarischen Rats warnte, die Bischöfe riskierten den Vorwurf, "in der schlimmsten Notzeit des deutschen Volkes gegen dessen Interessen gehandelt zu haben". Als das Grundgesetz dann am 23. Mai 1949 verkündet wurde, erklärten die Bischöfe zwar, dass Christen Änderungen erstreben müssten, aber sie nahmen die Verfassung hin.

Auch die Absicht der Kirche, die Regelungen des 1933 mit Hitler geschlossenen Reichskonkordats ins Grundgesetz aufzunehmen, erregte heftigen Widerspruch. Als Kompromiss wurde das Abkommen in die Übergangsbestimmungen des Grundgesetzes eingebaut, ohne es konkret zu erwähnen. 1957 entschied das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich, dass das Reichskonkordat weiter gültig sei.

Auch beim Elternrecht gab es einen Kompromiss: Ehe und Familie wurden ausdrücklich unter Schutz gestellt. Das Elternrecht auf Erziehung aber wurde nicht festgeschrieben. Den Konflikt um die Frage, ob Kinder in konfessionell einheitlichen Bekenntnisschulen oder in Gemeinschaftsschulen unterrichtet werden sollten, verschob das Grundgesetz. Es erklärte die Länder zu Trägern der Kulturhoheit und des Schulwesens.

Gottesbezug in der Präambel

Ein beträchtlicher Erfolg der Kirchen war die Anrufung Gottes in der Präambel des Grundgesetzes; sie sollte jedem neuen Totalitarismus vorbeugen. Anträge von Union, Zentrum und DP, die Bedeutung der Kirchen "für die Festigung der religiösen und sittlichen Grundlage des menschlichen Lebens" ausdrücklich festzuschreiben, scheiterten aber - genau wie der Vorschlag der KPD, die Kirchen wie Vereine zu behandeln.

Dem späteren Bundespräsidenten Theodor Heuss (FDP) war die rettende Idee zu verdanken, die Kirchenartikel der Weimarer Verfassung einfach ins Grundgesetz zu übernehmen. Festgeschrieben wurde ein besonderes Staat-Kirche-Verhältnis: Die weltanschauliche Neutralität bedeutet danach keine religiöse Gleichgültigkeit des Staates. Sie wird vielmehr als "wohlwollende Neutralität" verstanden.

Konkret bedeutet das: Der Staat unterstützt kirchliche Schulen, Krankenhäuser und Kindergärten. Die Seelsorge in Bundeswehr, Kliniken und Gefängnissen wird gewährleistet. Theologische Wissenschaft und Ausbildung finden an staatlichen Unis statt. Der Religionsunterricht ist in den meisten Ländern ordentliches Lehrfach.

Insgesamt ist das im Grundgesetz verankerte Verhältnis von Staat und Kirche lange erstaunlich stabil geblieben - selbst bei der Wiedervereinigung wurde es nicht angetastet. Mittlerweile jedoch werden die Konflikte schärfer.

Sonderstellung des kirchlichen Arbeitsrechts

Schwer wiegt, dass über vier Millionen Muslime in der Bundesrepublik leben, die den rechtlichen Status einer Religionsgemeinschaft nicht kennen. Veränderungsdruck entsteht auch durch abnehmende Kirchenbindung, veränderte Werte sowie durch rechtliche Vorgaben der EU, etwa die Antidiskriminierungsrichtlinie.

So wird das eigene kirchliche Arbeitsrecht immer weniger akzeptiert. Auf massiven Druck hin haben die Kirchen es liberalisiert, so dass etwa auch Gewerkschaften in die Tarifgespräche einbezogen werden.

Insbesondere der Europäische Gerichtshof hat die Anforderungen, die die Kirchen an das Privatleben ihrer Mitarbeiter stellen, hinterfragt. Dabei ging es etwa um die Frage, ob von Stellenbewerbern eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden kann oder ob katholische Krankenhäuser einen Chefarzt wegen zweiter Heirat entlassen dürfen.

Bei den historisch begründeten Staatsleistungen haben die Kirchen Verhandlungsbereitschaft signalisiert. Die Debatten werden nicht so schnell aufhören.


Artikel 1 des Grundgesetzes: "Die Würde des Menschen ist unantastbar" / © Christian Thiel (shutterstock)
Artikel 1 des Grundgesetzes: "Die Würde des Menschen ist unantastbar" / © Christian Thiel ( shutterstock )

Grundgesetz / © Jens Kalaene (dpa)
Grundgesetz / © Jens Kalaene ( dpa )

Vereidigung von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier / © Bernd von Jutrczenka (dpa)
Vereidigung von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier / © Bernd von Jutrczenka ( dpa )
Quelle:
KNA