Evangelische Kirche begrüßt Senatsschreiben zu Neutralitätsgesetz

"Guter Schritt zur Öffnung und Gelassenheit"

In einem Schreiben des Bildungssenat wird erklärt, welche religiösen Symbole im Klassenzimmer erlaubt sind. Von bisherigen Gerichtsurteilen wendet sich der Berliner Senat ab. Die evangelische Landeskirche sieht Bewegung in der Debatte um das Neutralitätsgesetz. 

Kopftuch in der Schule / © Frank Rumpenhorst (dpa)
Kopftuch in der Schule / © Frank Rumpenhorst ( dpa )

Das zu Schuljahresbeginn von der Senatsbildungsverwaltung an die Schulen verschickte Rundschreiben zur Anwendung des Gesetzes sei ein "guter Schritt zu mehr Öffnung und Gelassenheit", sagte Konsistorialpräsident Jörg Antoine am Sonntag dem Evangelischen Pressedienst. Danach könnten religiöse Symbole getragen werden, "wenn sie nicht zu einem demonstrativen Zweck getragen werden", sagte Antoine als Chefjurist der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

Klärung der Verfassungsmäßigkeit

Zugleich verwies er darauf, dass nach Ansicht der Landeskirche "die bisherigen Regelungen des Berliner Neutralitätsgesetzes noch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stehen". Dafür müsse das generelle Verbot religiöser Symbole "noch zu einem konkreten Verbot umformuliert werden, das nur bei einer konkreten Gefährdung des Schulfriedens greift", sagte Antoine.

Die Senatsbildungsverwaltung hatte in der vergangenen Woche Medienberichten zufolge ein dreiseitiges Schreiben an die Schulen zur Anwendung des Neutralitätsgesetz verschickt. Das Gesetz mit seinem strikten Verbot religiöser Symbole in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen stößt insbesondere bei Religionsgemeinschaften, aber auch bei der Lehrergewerkschaft GEW auf Kritik.

Klagen wegen Diskriminierung

Gegen die Anwendung des Gesetzes wird von Kopftuch tragenden Lehrerinnen immer wieder wegen Diskriminierung mit Erfolg geklagt. In einer Schule soll es auch schon zu Konflikten gekommen sein, weil eine Lehrerin ein Kreuz als Kettenanhänger trug. Zu einer Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht ist es bislang nicht gekommen.

 


Quelle:
epd