Bisher war das Tragen eines Kopftuchs lediglich während des islamischen Religionsunterrichts erlaubt, wovon eine Lehrkraft laut Ministerium auch Gebrauch machte.
Ausnahmen vom jetzigen Grundsatz könnten sich lediglich aus einer "hinreichend konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder für die staatliche Neutralität" ergeben, hieß es weiter. Dies müsse "immer im Einzelfall geprüft werden". Damit verweist das Ministerium auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Januar, nach dem ein grundsätzliches Kopftuchverbot für Lehrerinnen an Schulen gegen die Verfassung verstößt und damit unzulässig ist.
Ergänzend zum ministeriellen Erlass werde auch die niedersächsische Landesschulbehörde die Schulleiter auf die geänderte Rechtslage hinweisen, so das Ministerium. Bei "Fragen in diesem Zusammenhang" könnten sich die Schulen jederzeit an die Landesschulbehörde wenden.
Der nordrhein-westfälische Landtag hatte bereits im Juni mit breiter Mehrheit die Privilegierung christlich-abendländischer Bildungs- und Kulturwerte aus dem Schulgesetz des Landes gestrichen. Damit ist das Tragen eines Kopftuchs für muslimische Lehrerinnen in den Schulen des Landes erlaubt.