Begriffe zur Sterbehilfe

Schwierige Debatte

Bis Ende 2015 will der Bundestag eine Regelung zur Suizidbeihilfe verabschieden. Eine wichtige Rolle spielen dabei die unterschiedlichen Begriffe zur Sterbehilfe und Sterbebegleitung.

Autor/in:
Christoph Arens
Sterbebegleitung (dpa)
Sterbebegleitung / ( dpa )

Aktive Sterbehilfe: Tötung des Patienten auf dessen ausdrückliches Verlangen durch Eingreifen von außen, meist durch einen Arzt. Gesprochen wird auch von "Tötung auf Verlangen". Sie ist in Deutschland verboten, in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg dagegen unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Indirekte Sterbehilfe: Gabe von Medikamenten, zum Beispiel Schmerzmitteln, bei denen ein vorzeitiger Tod nicht beabsichtigt ist, aber etwa wegen der Schmerzbekämpfung in Kauf genommen wird. Wegweisend in Deutschland war ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1996: Die Richter stellten klar, dass es erlaubt oder sogar geboten sei, schmerzlindernde Medikamente in einer Dosis zu verabreichen, die als unbeabsichtigte Nebenwirkung die Sterbephase verkürzen könnte.

Passive Sterbehilfe: der Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen oder der Abbruch solcher Maßnahmen. Das können etwa künstliche Ernährung und Beatmung oder der Verzicht auf Behandlung mit Antibiotika sein. Passive Sterbehilfe ist erlaubt, wenn der Patient sich vorab entsprechend geäußert hat oder wenn Maßnahmen - unabhängig vom Patientenwillen - medizinisch wirkungslos oder schädlich sind.

Problematisch ist der Begriff "passive Sterbehilfe", weil er Handlungen umfasst, die nach allgemeinem Verständnis als aktiv zu bezeichnen sind, wie beispielsweise das Abschalten des Beatmungsgerätes. Mittlerweile ist durch Gerichte und die Bundesärztekammer klargestellt, dass Tun und Unterlassen im Rahmen der passiven Sterbehilfe keinen Unterschied bedeuten. Denn der Arzt lässt damit den natürlichen Krankheitsverlauf zu, führt aber nicht den Tod eines Patienten künstlich früher herbei.

Beihilfe zur Selbsttötung: Da eine Selbsttötung in Deutschland nicht belangt wird, ist auch die Beihilfe zum Suizid straffrei. Allerdings können Helfer, etwa Ärzte, anschließend wegen unterlassener Hilfeleistung angeklagt werden. Auch das ärztliche Standesrecht untersagt eine Beteiligung von Ärzten am Suizid. Debattiert wird, ob eine organisierte Sterbehilfe juristisch verfolgt werden sollte: Durch die Schweizer Sterbehilfeorganisation Dignitas und den früheren Hamburger Justizsenator Roger Kusch ist das Problem der gewerblichen oder geschäftsmäßigen Förderung der Beihilfe zur Selbsttötung ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt.

Die oben genannten Begriffe sind in den vergangenen Jahren von Ethikexperten und dem Deutschen Ethikrat als missverständlich und irreführend kritisiert worden. So beabsichtigten Handlungen der "indirekten Sterbehilfe" keine Hilfe zum Sterben, hieß es. Vielmehr gehe es um palliativmedizinische Maßnahmen wie Schmerzbehandlung und Sedierung, die mit dem Risiko einer durch sie hervorgerufenen Lebensverkürzung verbunden seien. Daher solle der Begriff "indirekte Sterbehilfe" durch "Therapien am Lebensende" ersetzt werden.

Weiterhin wird vorgeschlagen, das Unterlassen oder Abbrechen lebensverlängernder Maßnahmen als "Sterbenlassen" zu bezeichnen, da es sich in manchen Fällen um ein aktives Eingreifen handelt (z.B. das Entfernen einer Magensonde), was durch den Ausdruck "passive Sterbehilfe" nicht deutlich werde. Schließlich wird angeraten, statt von "aktiver Sterbehilfe" von "Tötung auf Verlangen" zu sprechen.


Quelle:
KNA