Verschleierungsverbot in Belgien verletzt keine Menschenrechte

"Bedingungen des Zusammenlebens"

Kein Verstoß gegen die Menschenrechte: So hat der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte zum Verschleierungsverbot an öffentlichen Plätzen in Belgien entschieden.

Vollverschleierte Frauen / © Boris Roessler (dpa)
Vollverschleierte Frauen / © Boris Roessler ( dpa )

Die Straßburger Richter sahen in dem Verschleierungsverbot keinen Verstoß gegen das Recht auf Religionsfreiheit, die Achtung des Privat- und Familienlebens oder das Diskriminierungsverbot.

Der EGMR betonte, dass ein Verbot von Schleiern, die das Gesicht teilweise oder komplett verdecken, an öffentlichen Plätzen angemessen sei, um die "Bedingungen des Zusammenlebens" zu erhalten sowie die Rechte und Freiheiten anderer zu schützen. Ein solches Verbot könne in einer "demokratischen Gesellschaft" als "notwendig" angesehen werden. Die Richter verwiesen dabei auf ein EGMR-Urteil aus dem Jahr 2014, bei dem es um einen ähnlichen Fall in Frankreich ging (S.A.S. v. France, no. 43835/11).

Entscheidung der Gesellschaft

Geklagt hatte zum einen die Belgierin Fouzia Dakir. Sie wandte sich dagegen, dass die belgischen Gemeinden Pepinster, Dison und Verviers im Juni 2008 ein Verschleierungsverbot an öffentlichen Plätzen eingeführt hatten. Dakir sah dadurch ihre Rechte auf Religionsfreiheit, Achtung des Privat- und Familienlebens und das Diskriminierungsverbot verletzt.

In einem zweiten Fall hatten die Belgierin Samia Belcacemi und die Marokkanerin Yamina Oussar gegen das nationale Verschleierungsverbot von Juni 2011 geklagt. Auch hier sahen die Richter keinen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Sie betonten jedoch, dass staatliche Behörden die Situation vor Ort besser bewerten könnten als ein internationales Gericht. Die Frage, ob ein Verbot der Verschleierung des kompletten Gesichts in der belgischen Öffentlichkeit akzeptiert werde, sei eine Entscheidung der Gesellschaft, heißt es in dem Urteil.


Quelle:
KNA