Vor 100 Jahren trat das erste einheitliche Kirchenrecht in Kraft

Zur Verteidigung des christlichen Volks

Anderthalb Jahrtausende war das Kirchenrecht ein Sammelsurium aus regionalen Gesetzessammlungen. Vor 100 Jahren bekam die katholische Kirche erstmals ein Gesetzbuch für alle: den Codex Iuris Canonici.

Autor/in:
Thomas Jansen
Codex Iuris Canonici / © Harald Oppitz (KNA)
Codex Iuris Canonici / © Harald Oppitz ( KNA )

Allein mit der Bibel ist keine Kirche zu machen - keine katholische zumindest, allenfalls eine protestantische Freikirche.

Das Evangelium braucht Paragrafen. Bereits in der Spätantike führten die wachsende Zahl von Gläubigen, die Entstehung einer festen Organisationsstruktur und die Ausbildung einer Hierarchie zu präzisen rechtlichen Regelungen in der Kirche. Im Mittelalter wurde das Kirchenrecht dann zu einer eigenen hoch entwickelten Wissenschaft. Es bestand allerdings bis in die Neuzeit hinein aus einem Sammelsurium von Gesetzessammlungen der Ortskirchen und päpstlichen Erlässen. Ein einheitliches Recht für die gesamte römisch-katholische Weltkirche gibt es erst seit 100 Jahren.

Gesetzbuch der katholischen Kirche

Am 27. Mai 1917 setzte Papst Benedikt XV. den Codex Iuris Canonici (CIC) (Kodex des kanonischen Rechts) in Kraft, das Gesetzbuch der katholischen Kirche. In Auftrag gegeben hatte es sein Vorgänger Pius X. Er griff damit eine Anregung des Ersten Vatikanischen Konzils von 1870 auf. Wie das Konzil selbst, das unter bestimmten Bedingungen eine Unfehlbarkeit des Papstes definiert hatte, so stärkte auch das neue Gesetzbuch die Stellung des Papstes gegenüber Bischöfen und Ortskirchen.

Damit sollte der Papst auch in die Lage versetzt werden, eine Einmischung der Nationalstaaten in kirchliche Angelegenheiten abzuwehren. Kritiker hielten dem Werk daher römischen Zentralismus vor. Der CIC trägt die Handschrift des damaligen Kardinalstaatssekretärs Pietro Gasparri, der die zwölfjährigen Vorbereitungsarbeiten leitete. Auch Eugenio Pacelli, der spätere Papst Pius XII., wirkte daran mit.

Wandel in der katholischen Kirche

An dem Gesetzeswerk lässt sich gut ablesen, was sich in den vergangenen 100 Jahren in der katholischen Kirche gewandelt hat. So verbietet es etwa Ehen zwischen Katholiken und Protestanten. Die Evangelische Kirche zählt zu den "nichtkatholischen Sekten". Und über die Ehe heißt es etwa, erstrangiger Zweck sei "die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft; zweitrangiger die gegenseitige Hilfe und die Heilung des Begehrens". Allerdings ist längst nicht alles überholt. Die Beschneidung des Mitspracherechts der Nationalstaaten bei Bischofsernennungen etwa gilt bis heute.

Papst Johannes XXIII. erschien eine Modernisierung des Kirchenrechts von 1917 dringend nötig. So kündigte er im Januar 1959 das Zweiten Vatikanische Konzil an und nannte als seine Aufgabe ein "aggiornamento" des geltenden Kirchenrechts. Daraus wurde schließlich eine Modernisierung der gesamten Kirche. Die Teilnehmer des Konzils regten eine Überarbeitung des Kirchenrechts an. 1983 kam es so zu einer Neufassung des Kirchenrechts von 1917, das komplett überarbeitet wurde. Kennzeichnend ist unter anderem eine Dezentralisierung und das Kirchenverständnis des Zweiten Vatikanischen Konzils.

Seelsorglicher Ton

Geändert haben sich seit dem Inkrafttreten des Code Iuris Canonici von 1917 auch Wahrnehmung und Stellenwert des Kirchenrechts innerhalb der katholischen Kirche. Rechtliche Ausdrücke sind zum Beispiel in kirchlichen Verlautbarungen immer mehr einer seelsorgerischen Ausdrucksweise gewichen. Seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil hat das Kirchenrecht zudem ein Imageproblem. Seine Vertreter werden bisweilen als Hardliner abgestempelt. Kirchenrechtler wehren sich gegen solche Pauschalurteile.

Heute würden auch Kirchenrechtler nicht mehr so formulieren, wie Benedikt XV. 1917: Die Kirche wolle mit festen Gesetzen das Verhalten der Geweihten und des christlichen Volks regeln und verteidigen, hatte er in seiner Bulle zum neuen Gesetzeswerk geschrieben.


Quelle:
KNA