EU-Regeln zum Tierwohl: Kein Verstoß gegen Religionsfreiheit

Schächten ohne Betäubung "religiöses Gebot"

Das Verbot von rituellen Schlachtungen in temporären Schlachthöfen verstößt nicht gegen das Recht auf Religionsfreiheit, so heißt es in den Schlussanträgen von Generalanwalt Nils Wahl vor dem Europäischen Gerichtshof.

Das Schächten von Schafen während des islamischen Opferfestes gilt als religiöses Gebot / © Martin Schutt (dpa)
Das Schächten von Schafen während des islamischen Opferfestes gilt als religiöses Gebot / © Martin Schutt ( dpa )

"Die Regel, dass Schlachtungen grundsätzlich nur in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden dürften, sei eine vollkommen neutrale Regel", heißt es in den Schlussanträgen des EuGH, die am Donnerstag veröffentlicht wurden. 

Nach Worten des Generalanwalts sind die Probleme in Belgien eher ein Kapazitätsproblem bei zugelassenen Schlachthöfen während des islamischen Opferfestes in bestimmten Regionen sowie die Kosten, die bei der Befolgung eines religiösen Gebots entstünden. Aufgrund höherer Nachfrage hatte der zuständige Minister in Belgien vor dem Opferfest jedes Jahr zusätzlich temporäre Schlachthöfe zugelassen.

Schächten ohne Betäubung "religiöses Gebot" 

Wahl betonte zugleich, dass das Schächten ohne Betäubung während des islamischen Opferfestes "sehr wohl ein religiöses Gebot" sei, das durch die Religionsfreiheit geschützt sei.

Mehrere islamische Vereinigungen und Moschee-Dachverbände hatten die Region Flandern 2016 wegen des Verbots temporärer Schlachthöfe verklagt. Das niederländischsprachige Gericht Erster Instanz Brüssel will nun vom EuGH wissen, ob die Religionsfreiheit eingeschränkt werden darf, weil Schlachtungen nach EU-Regeln in einem zugelassenen Schlachthof stattfinden müssen und nicht in einem nur temporär zugelassenen.

Das Schächten ist eine in Islam und Judentum vorgeschriebene rituelle Schlachtmethode, die den Verzehr von unblutigem Fleisch ermöglicht. Dabei werden den Tieren die Halsschlagadern sowie die Luft- und Speiseröhre mit einem Schnitt durchtrennt. Auf eine Betäubung wird verzichtet, so dass das Tier wegen des noch aktiven Kreislaufs vollständig ausbluten kann. Der Genuss von Blut ist in beiden Religionen verboten. In Deutschland ist das Schächten mit Blick auf die Religionsfreiheit unter Auflagen erlaubt.

 

Quelle:
KNA