EuGH: Dublin-Abkommen gilt auch im Ausnahmezustand

An der Krise vorbei?

Als im Sommer 2015 Hunderttausende über die Balkanroute kamen, fühlten sich viele EU-Staaten überfordert - auch Deutschland. Doch Regeln sind Regeln, sagt der EuGH.

Afrikanische Flüchtlinge auf einem Rettungsschiff / © Lena Klimkeit (dpa)
Afrikanische Flüchtlinge auf einem Rettungsschiff / © Lena Klimkeit ( dpa )

Zwei Jahre nach Beginn der großen Flüchtlingswelle hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die EU-Asylregeln auch in solchen Extremsituationen gelten. In einem Grundsatzurteil erklärten die Luxemburger Richter am Mittwoch Kroatien für Asylbewerber zuständig, die das Land in der Krise 2015 und 2016 in andere EU-Länder durchwinkte. Ein zweites Urteil betrifft einen Fall aus Deutschland: Auch formlose Anträge auf Schutz gelten und lösen Fristen aus, auf die sich Flüchtlinge berufen können.

2015 und 2016 hatten sich über die Westbalkanroute Hunderttausende Menschen auf den Weg in die EU gemacht. Die meisten kamen letztlich nach Deutschland. Überforderte Staaten an der Route - darunter das EU-Land Kroatien - ließen die Menschen zeitweise ungehindert über ihre Grenzen und halfen bei der Durchreise. Doch gilt in der Europäischen Union eigentlich die Regel, dass Ankömmlinge in dem Land Schutz beantragen müssen, in dem sie zuerst EU-Boden betreten.

Schutz im Land, in dem Ankömmlinge zuerst EU-Boden betreten

Auf diesen Grundsatz pocht der EuGH in zwei Fällen von Flüchtlingen, die über Kroatien in die EU einreisten, ihre Asylanträge danach aber in Österreich und Slowenien stellten. Beide Länder sahen nach den sogenannten Dublin-Regeln der EU Kroatien in der Pflicht, die Asylverfahren abzuwickeln. Die Richter bestätigten diese Auffassung.

Wenn ein EU-Staat aus humanitären Gründen die Ein- oder Durchreise erlaube, entbinde ihn das nicht von seiner Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge. Der Grenzübertritt sei unter solchen Umständen weiter als illegal zu werten. Die Richter verwarfen damit die Argumente der EuGH-Generalanwältin, die unter den damaligen besonderen Umständen ein Abweichen von den Dublin-Regeln für rechtens hielt.

Formlose Anträge ausschlaggebend

Das zweite Grundsatzurteil zum EU-Asylrecht betrifft ebenfalls einen Fall aus der Zeit der großen Flüchtlingskrise, als auch deutsche Behörden zeitweise überfordert waren. Viele Ankömmlinge stellten bei den deutschen Behörden zunächst nur formlose Anträge auf internationalen Schutz, während die formalen Anträge und Verfahren erst Monate später abgearbeitet wurden.

Der EuGH erklärte nun, dass solche formlosen Anträge ausschlaggebend seien für Fristen nach EU-Regeln. Es sei "nicht erforderlich, dass das zu diesem Zweck erstellte Schriftstück eine ganz bestimmte Form hat", hielten die Richter fest.

Klage eines Mannes aus Eritrea

Es geht in dem Fall um einen Mann aus Eritrea, der im September 2015 über Italien nach Deutschland eingereist war. Deutschland wollte ihn nach den Dublin-Regeln nach Italien zurückschicken. Der Mann klagt dagegen, weil Deutschland die nach EU-Regeln gültige Frist von drei Monaten für den Antrag an Italien verpasst habe.

Der Mann hatte bereits im September 2015 in Bayern seinen formlosen Antrag auf Schutz gestellt und dafür auch eine schriftliche Bestätigung erhalten. Das Bundesamt für Migration übermittelte sein Gesuch an Italien aber erst im August 2016, nach dem förmlichen Schutz-Antrag des Eritreers.

Neben dem Urteil auch andere Faktoren wichtig

Das Grundsatzurteil findet der CDU-Abgeordneter im europäischen Parlament und überzeugter Katholik, Elmar Brok, richtig, aber es müssten noch andere Elemente hinzukommen. Das erklärt er gegenüber domradio.de. Der Gerichtshof könne nur nach formal juristischen Gründen entscheiden. Daher seien auch Kontrollen an den Außengrenzen wichtig. Dafür gebe es auch das Türkei-Abkommen.

Am 18. März 2016 hatten sich die EU-Länder und die Türkei auf ein Abkommen geeinigt. Ziel war, dass weniger Flüchtlinge in die EU kommen und sie auf ihrer Flucht über die Ägäis von der Türkei nach Griechenland nicht mehr ihr Leben riskieren müssen. Der Deal sah unter anderem Vereinbarungen zur Rückführung, zur Verteilung von Flüchtlingen, zur Visafreiheit für Türken und die EU-Beitrittsverhandlungen vor. Seit Abschluss des Deals kommen deutlich weniger Flüchtlinge in Griechenland an.

Grundsätzlich sollten sich die Länder die Aufnahme von Flüchtlingen gerecht aufteilen. "Es kann nicht sein, dass ein Land mit den höchsten Standards das ausschließliche Ziel für Flüchtlinge ist", sagt Brok. In allen europäischen Ländern würden Flüchtlinge geschützt. Es müsse natürlich geprüft werden, dass die Standards eingehalten werden. Grundsätzlich seien aber alle Länder in der Pflicht, Flüchtlinge aufzunehmen.

Kritik an der Entscheidung

Pro Asyl hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu den Dublin-Regeln kritisiert. Es gehe an der "aktuellen Realität der Krise der europäischen Flüchtlingssolidarität ebenso vorbei wie an der historischen Sondersituation der Jahre 2015/16", teilte die Organisation am Mittwoch in Frankfurt mit. Länder wie Italien und Griechenland sähen sich mit dem Urteil weiterhin alleingelassen. "Das Gericht hat sie aufs Betteln um die humanitäre Einsicht anderer EU-Staaten verwiesen", heißt es in der Pressemitteilung.

Der Hauptgeschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes, Gerd Landsberg, begrüßte die Entscheidung gegenüber SWR Aktuell. Die Richter hätten klargestellt, dass auch in der Krise die Dublin-Regeln gelten würden. Solange kein neues System eingeführt sei, müsse Europa damit arbeiten.

Zudem forderte Landsberg ein europäisches Asylrecht und eine faire Lastenverteilung. "Die Flüchtlingsproblematik lösen wir nur gemeinsam oder überhaupts nicht", so der Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes. Auch für 2017 erwartet die Organisation eine hohe Zahl von Asylbewerbern.


Quelle:
dpa , KNA , DR