Experten legen Vorschläge zur Reform des Abstammungsrechts vor

Von Mit-Müttern und intendierten Elternteilen

Wer ist die Mutter, wer der Vater? Reproduktionsmedizin und neue Familienkonstellationen erforden neue Regeln für die Zuordnung von Kindern zu Eltern - doch die stoßen auch an Grenzen.

Autor/in:
Christoph Scholz
 (DR)

Es trifft sich, dass nur wenige Tage nach der rechtlichen Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Partnerschaften am Dienstag der "Arbeitskreis Abstammung" seinen Abschlussbericht vorlegen wird. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) hatte ihn 2015 eingerichtet.

Angesichts der Entwicklungen in der Reproduktionsmedizin und vielfältiger Familienkonstellationen sollte das Gremium Empfehlungen für Reformen des Abstammungsrechts vorlegen. Dabei plädiert das Papier, das der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) vorliegt, gleich zu Beginn dafür, nicht mehr vom Abstammungsrecht zu sprechen, sondern von der "rechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung". Und der Bericht macht deutlich, dass sich der genetische Stammbaum längst im Dickicht multipler Elternschaften verlieren kann.

91 Thesen aufgestellt

Der Kommission unter dem Vorsitz der ehemaligen Familienrichterin Meo-Micaela Hahne gehörten weitere acht Fachjuristen sowie die ehemalige Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Christiane Woopen, und der Psychologe Heinz Kindler an. Sie hat 91 Thesen aufgestellt, die dem Gesetzgeber "Orientierungs- und Entscheidungshilfe" geben sollen.

Mit der "Ehe für alle" dürften einige der Empfehlungen hinfällig werden. Aber gerade die Zuordnung von Eltern und Kindern sind für gleichgeschlechtliche Paare von besonderer Bedeutung, da ihnen die natürliche Fortpflanzung ohne fremde Hilfe nicht möglich ist. So empfehlen die Experten etwa den Begriff der "Mit-Mutter" für lesbische Paare.

Definition von Begriffen

Die Orientierung beginnt mit der Definition von Begriffen, die durch die Reproduktionsmedizin zunehmend ins Rutschen geraten. So kann der "biologische", "leibliche" und "genetische" Elternteil beim Mann - noch - als Synonym für den Vater stehen, nicht aber bei der Mutter.

Denn sie kann leibliche Mutter sein, ohne dass die Eizelle von ihr stammt; diese begründet erst die genetische Verwandtschaft. Das gilt bei der Embryonenspende und der Eizellspende ebenso wie bei der Leihmutterschaft.

Die beiden zuletzt genannten "Verfahren" sind in Deutschland - noch - verboten. Die Experten befassten sich zwar nicht mit der rechtlichen Zulassung - auch wenn sie in persönlichen Voten am Schluss des Textes ihre Erlaubnis etwa für schwule Paare erwägen -; sie empfehlen aber Regelungen. Denn längst nehmen deutsche Paare solche "Reproduktionstechniken" in Spanien oder Osteuropa in Anspruch.

Der Begriff der Eltern

Beim Elternbegriff unterscheidet der Bericht "biologische Eltern", "soziale Eltern" - die verantwortlich für das Kind Sorge tragen, unabhängig davon, ob sie auch biologische oder rechtliche Eltern sind -, und "intendierte Elternteile" - statt der "wertenden Begriffe" "Wunsch-" oder "Bestelleltern".

Der Bericht stellt sich auch der Frage nach einer multiplen oder pluralen Elternschaft. Er verweist dabei auf lesbische Beziehungen, bei denen die Eizelle einer Lebenspartnerin mit der Samenzelle eines Spenders außerhalb des Mutterleibes befruchtet wird, um sie der anderen Partnerin zum Austragen einzupflanzen.

"Nicht mehr als zwei rechtliche Eltern gleichzeitig"

Die Experten sprechen sich aber dafür aus, dass ein Kind auch weiterhin "nicht mehr als zwei rechtliche Eltern gleichzeitig" haben soll. Zur Begründung betonen sie, dass ein Kind schon jetzt vier biologische Eltern haben kann: zwei teilgenetische Mütter beim Zellkerntransfer, Geburtsmutter und genetischer Vater. "Nähme man die intendierte und soziale Elternschaft hinzu, so gäbe es keine klare zahlenmäßige Begrenzung potenziell infrage kommender Eltern."

Bei Spendersamen oder Embryonenspende soll laut Bericht derjenige "zweiter Elternteil" werden, der gemeinsam mit der Mutter in die Fortpflanzung eingewilligt hat - sofern der Spender auf die Elternschaft verzichtet. Wird keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wie bei der "Becherspende", sollen die Regelungen der natürlichen Zeugung gelten.

Einrichtung eines Samenspenderregisters

Der Forderung nach dem Recht des Kindes auf Kenntnis der Abstammung hat der Gesetzgeber bereits durch die Einrichtung eines Samenspenderregisters entsprochen. Der nächste Bundestag muss sich dann der rechtlich wie gesellschaftspolitisch gleichermaßen anspruchsvollen Reform des Abstammungsrechts widmen  - oder besser gesagt die rechtliche Zuordnung von Kindern regeln, die zumeist nach Maßgabe der Wünsche Erwachsener entstehen.


Quelle:
KNA