Bundestagsanhörung verdeutlicht grundlegende Differenzen

Zwischen selbstbestimmter Selbsttötung und Lebensschutz

Eine Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages hat die wesentlichen Unterschiede der Entwürfe zur Regelung der Suizidbeihilfe aufgezeigt. Nun müssen die Abgeordneten entscheiden.

Autor/in:
Christoph Scholz
Das Thema Sterbehilfe wird kontrovers diskutiert (dpa)
Das Thema Sterbehilfe wird kontrovers diskutiert / ( dpa )

An der Frage der Selbstbestimmung schieden sich die Geister bei einer Bundestagsanhörung zur Suizidbeihilfe. Nach jahrelangen Debatten und der Vorlage von vier Gesetzentwürfen aus der Mitte des Parlaments stritten am Mittwoch in Berlin ein gutes Dutzend Sachverständige für Recht und Medizin um die rechte Haltung zum assistierten Suizid.

Argumentativ war nichts entscheidend Neues zu erwarten. Die teils leidenschaftlich vorgetragenen Stellungnahmen machten aber deutlich, dass es nicht nur um eine Abstufung unterschiedlich restriktiver Regelungen geht, sondern um eine Grundsatzentscheidung, ja einen Paradigmenwechsel, wie der Freiburger Theologe Eberhard Schockenhoff betonte.

"Kein ethischer Skandal"

Die Münsteraner Medizinethikerin Bettina Schöne-Seifert brachte dies auf den Punkt: Ein freiverantwortlicher Suizid bei unheilbarer Krankheit sei an sich "kein ethischer Skandal", sofern man die Selbstbestimmung des Menschen respektiere. Nach ihrer Ansicht sollte Ärzten Assistenz beim Suizid erlaubt werden, und zwar bei der "klar abgrenzbaren Minderheit der 'Bilanzsuizide'". Damit sprach sie sich für den Gesetzentwurf der Abgeordneten um Renate Künast (Grüne) zur "Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung" aus. Er soll Suizidbeihilfe als ärztliche Aufgabe transparent organisieren. Strafbar wäre demnach nur die gewerbsmäßige Ausübung.

Der Hamburger Rechtswissenschaftler Reinhard Merkel betonte in diesem Sinne, dass es im freiheitlichen Rechtsstaat keinen Zwang zum Leben gebe. Selbsttötung sei seit über 150 Jahren straffrei; entsprechend könne die Assistenz dazu nicht strafbar sein. Als einzigen Grund für eine mögliche Schutzpflicht sah er die Einschränkung der "Freiverantwortlichkeit".

Schockenhoff spricht von rechtlicher Fiktion

Schockenhoff stellte dieses Verständnis des Menschen allerdings ganz grundsätzlich infrage. Die Vorstellung des "vollkommen wohlüberlegten Suizids", wie sie sich auch im Schweizer Recht wiederfinde, sei eine rechtliche Fiktion und wirklichkeitsfremd. In der ärztlichen Praxis sei der Sterbewunsch höchst fragil und zweideutig. Hier gingen Selbstbestimmung und Fremdbestimmung ineinander über. Der Mensch sei in seinen Entscheidungen stets vom gesellschaftlichen Umfeld beeinflusst.

Umso entscheidender ist für Schockenhoff, welche Signale die Gesellschaft aussendet. Der evangelische Altbischof Wolfgang Huber erinnerte die Abgeordneten daran, dass die Gesetzgebung in diesem Sinne stets eine Signalwirkung habe. Die ausdrückliche Erlaubnis, ja der Anspruch auf ärztliche Assistenz bei der Selbsttötung - wie es auch der Gesetzentwurf von Peter Hintze (CDU) und Carola Reimann (SPD) vorsieht - enthalte eine Botschaft über den Wert, den eine Gesellschaft dem Leben beimesse.

Warnung vor Rechtfertigungsdruck

Schockenhoff warnte entsprechend vor einem wachsenden Rechtfertigungsdruck auf alte und sterbenskranke Menschen, warum sie denn noch weiterleben wollten. Und in einer alternden Gesellschaft mit wachsenden Gesundheitsausgaben sei es nicht unerheblich, daran zu erinnern, dass 80 Prozent der Kosten pro Versicherten im letzten Lebensjahr anfielen.

Schockenhoff sprach sich für den Gesetzentwurf der Abgeordneten Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD) aus. Sie fordern ein Verbot jeder geschäftsmäßigen und organisierten Beihilfe, gerade um der Gefahr einer Entsolidarisierung der Gesellschaft vorzubeugen. Individuelle Beihilfe durch Verwandte soll ausdrücklich straffrei bleiben.

Weitere Alternative: Vollständiges Verbot

Der Bonner Staatsrechtler Christian Hillgruber stellte allerdings die zugrundeliegende Voraussetzung infrage: dass nämlich organisierte Beihilfe die Selbstbestimmung beeinträchtigen könnte, die Beihilfe durch Vertraute oder Verwandte aber stets interessenfrei sei. Hillgruber favorisierte den Entwurf der Gruppe um den Abgeordneten Patrick Sensburg (CDU), die für ein vollständiges Verbot eintreten.

Dies entspreche dem verfassungsrechtlichen Gebot, das Leben als Wert an sich zu schützen - unabhängig vom subjektiven Empfinden. Dabei bleibe der Justiz weiter die Möglichkeit erhalten, in Extremfällen von einer Bestrafung abzusehen.


Die Bestimmungen zur Sterbehilfe sind umstritten (dpa)
Die Bestimmungen zur Sterbehilfe sind umstritten / ( dpa )
Quelle:
KNA