Gleichzeitige Scheidungen

Nicht vor zwei Gerichten

Ehescheidungsverfahren dürfen nicht gleichzeitig vor einem deutschen und einem ausländischen Scharia-Gericht verhandelt werden. Solange ein Verfahren vor einem Scharia-Gericht laufe, könne kein Scheidungsverfahren vor einem deutschen Familiengericht in Gang gesetzt werden.

Symbolbild Scheidung / © Patrick Pleul (dpa)
Symbolbild Scheidung / © Patrick Pleul ( dpa )

Das erklärte das Oberlandesgericht Hamm in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung. Grundsätzlich sei ein deutsches Familiengericht international zuständig und könne auch eine nach Scharia-Recht geschlossene Ehe scheiden. (AZ: 3 UF 106/16)

In dem konkreten Fall war die Ehe eines Paares vor einem sunnitischen Scharia-Gericht im Libanon geschlossen worden.
Anschließend lebten die Eheleute in Deutschland. Nach der Geburt der Tochter trennten sie sich im Juli 2014. Im April 2015 beantragte die Frau vor dem Scharia-Gericht im Libanon die Ehescheidung wegen nachgewiesenen Verschuldens des Ehemanns und die Auszahlung einer sogenannten Abendgabe. Die Abendgabe ist im religiös-traditionellen islamischen Eherecht der zweite Teil der Brautgabe, der der Frau für den Fall der Scheidung als Absicherung zusteht.

Frau will sich von zwei Gerichten scheiden lassen

Fünf Monate später stellte die Frau einen Scheidungsantrag vor dem Familiengericht Herne. Der Ehemann beantragte in dem deutschen Verfahren die Zurückweisung des Scheidungsantrags, weil er nicht geschieden werden wolle. Das Familiengericht sprach die beantragte Scheidung aus und ordnete Versorgungszahlungen des Mannes an die Frau an.

Das Oberlandesgericht in Hamm hingegen hob nun die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Familiengericht zurück. Das Verfahren könne jedoch erst nach Abschluss des Scheidungs- und Brautgabeverfahrens im Libanon fortgesetzt werden.


Quelle:
epd