Gericht bestätigt Testpflicht für Gottesdienstbesuch

Eilantrag abgewiesen

Vor dem Gottesdienstbesuch erst noch einen negativen Corona-Test vorweisen? Das verlangt der Kreis Minden-Lübbecke von den dortigen Gläubigen. Dagegen hatten nun unter anderem Gemeindemitglieder einen Eilantrag gestellt. Mit Erfolg?

Corona-Schnelltest / © Fabian Strauch (dpa)
Corona-Schnelltest / © Fabian Strauch ( dpa )

Gottesdienstbesucher im Kreis Minden-Lübbecke müssen weiterhin einen tagesaktuellen Corona-Test vorlegen. Das Verwaltungsgericht Minden hat in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung einen Eilantrag von mehreren Freikirchen gegen die vom Kreis Minden-Lübbecke angeordnete Testpflicht für Besucher von religiösen Zusammenkünften abgelehnt. (Az: 7 L 312/21)

Teilnehmerbegrenzung

Zudem gilt für einen Gottesdienst eine Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 100 Besucher sowie eine zeitliche Höchstdauer von 60 Minuten.

Der Kreis Minden-Lübbecke verlangt ebenso wie der Kreis Lippe negative Corona-Tests vor Zusammenkünften in Kirchen, Synagogen oder Moscheen. Gegen diese Anordnung hatten sich 16 Freikirchen und zwei Gemeindemitglieder im Kreis Minden-Lübbecke gewandt. Sie argumentierten nach Angaben des Gerichts, dass diese Regelungen sie in unverhältnismäßiger Weise in ihrer Religionsfreiheit beschränken würden.

Das Verwaltungsgericht hingegen erklärte, diese Schutzmaßnahmen seien beim gegenwärtigen Stand des Infektionsgeschehens verhältnismäßig. Die Testpflicht diene dem legitimen Ziel, sowohl Leben und Gesundheit sowie die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu schützen.

Gesundheitsschutz überwiegt

Der bezweckte Gesundheitsschutz überwiege die religiös begründeten Interessen der Antragsteller an der Teilnahme am Präsenzgottesdienst aller Gemeindemitglieder. Das Gericht wertete zudem die Verpflichtung, einen tagesaktuellen negativen Coronatest vor der Teilnahme am Gottesdienst vorzulegen, als allenfalls geringfügigen Eingriff in die Religionsfreiheit.

Dass einzelne Gemeindemitglieder eine Testung ablehnten, mache die Maßnahme nicht unverhältnismäßig, erklärten die Richter weiter. Sie verwiesen darauf, dass es nach der Coronavirus-Testverordnung kostenlose Testungen gebe und auch ausreichend Testkapazitäten vorhanden seien. Die Testpflicht entfalle ferner für nachweislich immunisierte Besucher. Die Wocheninzidenz des Kreises Minden-Lübbecke lag am Donnerstag bei rund 122 Infizierten unter 100.000 Einwohnern.

Der Gerichtsbeschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.


Quelle:
epd