Kein verkaufsoffener Sonntag in Bad Kreuznach

Ladenöffnung verhindert

"Kein hinreichender Sachgrund": Der verkaufsoffene Sonntag in Bad Kreuznach anlässlich des des Kreuznacher Herbstmarkts darf nach einer Entscheidung des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichts nicht wie geplant stattfinden.

Verkaufsoffener Sonntag / © Henning Kaiser (dpa)
Verkaufsoffener Sonntag / © Henning Kaiser ( dpa )

Die Koblenzer Richter gaben in einem Eilverfahren dem Antrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di statt, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte (AZ: 6 B 11533/19.OVG). Für die Sonntagsöffnung aus Anlass des Kreuznacher Herbstmarkts bestehe "kein hinreichender Sachgrund", da die Veranstaltung ohne Ladenöffnung kein größeres Besucherinteresse hervorrufen würde. Das Interesse des Einzelhandels am Umsatz rechtfertige keine Ausnahme vom Sonntagsschutz.

Im vergangenen Jahr war ver.di noch mit dem Versuch gescheitert, den verkaufsoffenen Sonntag zum damals erstmalig veranstalteten Herbstmarkt in Bad Kreuznach kurzfristig zu verhindern. Nach geltendem Gesetz dürfen rheinland-pfälzische Kommunen abweichend von der allgemeinen Sonntagsruhe an höchstens vier Sonntagen im Jahr eine Öffnung der Geschäfte für jeweils fünf Stunden genehmigen. Dafür muss jedoch ein besonderer Grund vorliegen. 2017 hatte die Gewerkschaft vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein Grundsatzurteil erstritten. Darin war ein verkaufsoffener Sonntag in Worms rückwirkend für rechtswidrig erklärt worden.

"Anlassgebende Veranstaltung"

In Nordrhein-Westfalen sind laut einem Urteil Sonntagsöffnungen von Geschäften bei größeren örtlichen Veranstaltungen bereits dann möglich, wenn sich die Ladenöffnungen auf das Umfeld der Veranstaltung beziehen. Eine Besucherprognose muss nicht vorgelegt werden, wie das Oberverwaltungsgericht Münster im Juli entschieden hatte. Das gelte erst recht, wenn sich die Veranstaltung und die Ladenöffnungen auf einen begrenzten Straßeneinzugsbereich beschränkten.

Nach dem im März 2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetz dürfen in NRW verkaufsoffene Sonntage nur stattfinden, wenn sie als Ergänzung zu einer "anlassgebenden Veranstaltung" angeboten werden. Insgesamt dürfen die Kommunen jährlich an bis zu acht Sonn- oder Feiertagen die Geschäfte bis zu fünf Stunden öffnen. Dabei dürfen innerhalb einer Kommune nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertage pro Jahr freigegeben werden. Mit der Ausweitung im Rahmen ihres sogenannten Entfesselungspakets wollte die Landesregierung den Handel stärken.


Quelle:
epd