Früherer Ettaler Mönch zu sieben Jahren Haft verurteilt

Urteil mit Verzögerung

Der Täter war geständig, das Opfer musste nicht aussagen. Mit der Verurteilung eines Ex-Benediktiners wegen Kindesmissbrauchs steht Kloster Ettal erneut im Fokus.

Autor/in:
Barbara Just
Kloster Ettal (dpa)
Kloster Ettal / ( dpa )

Die Strafe fiel deutlich aus: Der ehemalige Ettaler Benediktinerpater G. wurde zu sieben Jahren Haft verurteilt. Das Landgericht München II befand ihn am Mittwoch für schuldig, einen einstigen Schüler missbraucht zu haben - deutlich heftiger als ursprünglich angenommen. Als Präfekt des Internats war der Mönch für den 1991 geborenen Jungen verantwortlich gewesen. Die Übergriffe, die den Angaben zufolge in ein sexuelles Verhältnis mündeten, fanden im Schuljahr 2003/2004 statt. Auch 2005, als der Pater nicht mehr direkt für den Schutzbefohlenen zuständig war, habe es Übergriffe gegeben.

Über letzteren Tatzeitraum schieden sich im Prozess bis kurz vor Schluss die Geister. Schon am ersten Verhandlungstag hatte der 46 Jahre alte Angeklagte betont, die ihm zur Last gelegten Taten gestehen zu wollen. So ersparte er dem Opfer eine Aussage. Auch Kloster Ettal sollte vor weiteren Negativschlagzeilen verschont bleiben. Das glückte ihm dann nicht so recht, weil er sich in seiner Aussage "zunächst verirrte", wie es die Richterin ausdrückte.

Konvent ist "tief erschüttert"

Das Kloster sprach von "großem Entsetzen und menschlicher Enttäuschung" mit Blick auf G. Das dem Opfer zugefügte Leid habe den Konvent erneut "tief erschüttert". Hätte der ehemalige Mönch vor zehn Jahren die Wahrheit gesagt, wäre den Betroffenen viel erspart geblieben, so Abt Barnabas Bögle.

Dieses Mal war der Ex-Mönch geständig, nannte sogar weitere Details - unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Im Laufe des Prozesses wurde jedoch deutlich, dass es zwischen der Aussage des Zeugen und des Angeklagten zeitliche Differenzen gab. Denn G., der im vergangenen Jahr aus dem Kloster ausgeschlossen worden war und auch kein Priesteramt mehr ausüben darf, beharrte darauf, sich an dem Schüler 2005 nicht mehr vergriffen zu haben.

Damit stand Aussage gegen Aussage. Das für 12.00 Uhr geplante Urteil sprach das Gericht zunächst nicht. Denn es sah sich aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, eines zu fällen. Auch das "in dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten) griff nicht.

Unterbrechungen der Rechtsgespräche

Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, die zum 1. April 2005 wirksam wurde. Hätte der Missbrauch vor diesem Zeitpunkt stattgefunden, wären die Taten noch als minderschwer eingestuft worden. Anders sieht es in der Zeit danach aus. Allerdings wäre der Schüler dann auch älter gewesen und G. nicht mehr sein Präfekt. Eine erneute Unterbrechung für ein Rechtsgespräch folgte.

Für alle Beteiligten gab es dort die Information: Sollte es bei den gegensätzlichen Aussagen bleiben, müsse eine erneute Verfahrensaufnahme stattfinden - dann aber mit dem Opfer im Zeugenstand. Da die Kammer bis Jahresende ausgelastet ist, wäre ein Termin erst 2017 möglich gewesen.

"Kein Zweckgeständnis"

Nach einer weiteren Unterbrechung von gut 30 Minuten hieß es dann, der Angeklagte sei noch einmal in sich gegangen und räume ein, dass es 2005 doch zu Übergriffen gekommen sei, gab sein Anwalt zu Protokoll. "Kein Zweckgeständnis", wie später die Richterin betonte.

Nach den Plädoyers hatte der in Sweatshirt und Jeans gekleidete Mann das Gericht gebeten, ein Urteil zu fällen, dass ihm eine gewisse Perspektive für die Zukunft gebe. Ein Zurück ins Kloster und ins Priesteramt gibt es für ihn den Angaben zufolge nicht mehr.

Gericht: "Du sollst nicht lügen."

Zugunsten des Angeklagten wertete das Gericht, dass dieser nicht vorbestraft ist und die Taten lange zurückliegen. Auch habe er sich beim Opfer sowohl im ersten Prozess 2015 als auch jetzt entschuldigt.

G. habe als Präfekt die kindliche Naivität, die Unerfahrenheit und das Vertrauen des Jungen ausgenutzt. Zudem habe er das Gegenteil einer guten Erziehung praktiziert, indem er den Schüler zum Stillschweigen angehalten habe. Dabei heiße es doch im achten Gebot: "Du sollst nicht lügen."

 


Urteil im Ettal-Prozess (dpa)
Urteil im Ettal-Prozess / ( dpa )
Quelle:
KNA