Kinder mit Bekenntnis haben Vorrang an Konfessionsschulen

Urteil zugunsten eines katholischen Schülers

Katholische und evangelische Bekenntnisgrundschulen in Nordrhein-Westfalen müssen Kinder mit der jeweiligen religiösen Zugehörigkeit vorrangig aufnehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Münster entschieden.

Schulkinder mit Tornister (dpa)
Schulkinder mit Tornister / ( dpa )

Nach einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW in Münster liegt der Aufnahmeanspruch gegenüber den Bekenntnisschulen in staatlicher Trägerschaft in der Landesverfassung begründet. (Az.: 19 B 996/15)

Bekenntnisschulen in staatlicher Trägerschaft gibt es nur in NRW und Niedersachsen. Sie wurden nach dem Krieg nach damaligen religiösen Proportionen eingerichtet. Laut Gericht hatte die Leiterin einer katholischen Grundschule in Euskirchen die Aufnahme eines katholischen Jungen für das laufende Schuljahr abgelehnt. Bei einem Überhang von 63 Anmeldungen für 58 Plätze wählte sie die Schüler nicht nach Konfessionszugehörigkeit aus, sondern nach der Länge des Schulwegs. Der katholische Junge mit einem Schulweg von mehr als 1,6 Kilometern musste zurückstehen gegenüber Schülern ohne Religionszugehörigkeit, die näher an der Einrichtung wohnten.

Dabei berief sich die Schulleiterin nach den Angaben auf eine Rundmail des Schulministeriums. Danach sollte bei der Aufnahme in eine Bekenntnisgrundschule kein Unterschied mehr gemacht werden, ob ein Kind der Konfession angehört oder nicht, wenn die Eltern eine Erziehung und den Unterricht dort ausdrücklich wünschen.

Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes widerspricht diese Rechtsauffassung der Landesverfassung. Das Ministerium habe ungerechtfertigt die schulorganisationsrechtliche Rechtsprechung auf das Recht der Schulaufnahme übertragen. Das dem Bekenntnis angehörende Kind habe einen vorrangigen Aufnahmeanspruch. Die Entscheidung der Schulleiterin sei damit rechtswidrig. Damit bestätigte das Gericht in Münster ein erstinstanzliches Urteil des Verwaltungsgerichtes Aachen (Az.: 9 L 661/15).


Quelle:
KNA