Staatsanwaltschaft ermittelt nicht gegen Tebartz-van Elst

Innerkirchliche Verstöße

Die Staatsanwaltschaft Limburg legt den Fall Tebartz-van Elst zu den Akten. Gegen den ehemaligen Limburger Bischof werde es kein Ermittlungsverfahren geben.

Tebartz-van Elst (dpa)
Tebartz-van Elst / ( dpa )

Die Staatsanwaltschaft Limburg lehnt die Aufnahme eines förmlichen Ermittlungsverfahrens gegen den zurückgetretenen Limburger Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst und gegen die drei Mitglieder des Vermögensverwaltungsrats des Bischöflichen Stuhls ab. Das teilte die Behörde am Mittwoch mit.

Ihr lagen mehrere Strafanzeigen im Zusammenhang mit dem umstrittenen rund 31 Millionen teuren Bau des bischöflichen Wohn- und Dienstsitzes auf dem Limburger Domberg und dem Finanzgebaren des Bischofs vor. Die vor diesem Hintergrund aufgenommenen mehrmonatigen Vorermittlungen hätten keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Anfangsverdachts ergeben, so die Staatsanwaltschaft.

Laut Behörde wurden zwar etliche Verstöße gegen innerkirchliches Recht festgestellt. Diese führten jedoch nicht zu einer möglichen Strafbarkeit. Bei innerkirchlichen Entscheidungen und Verhaltensweisen komme eine Strafbarkeit nur dann in Betracht, wenn außerkirchliche Belange strafrechtlich relevant berührt würden. Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn Handlungen gegen die körperliche Integrität oder Diebstahlsdelikte vorlägen.

Ausdrücklich verwies die Staatsanwaltschaft auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, wonach jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes selbstständig ordne und verwalte. Zu diesem Autonomiebereich gehöre die innere Organisation, das kirchliche Finanzwesen und die Vermögensverwaltung sowie eine eigene, den staatlichen Rechtsschutz verdrängende Gerichtsbarkeit.

Somit handele es sich bei der internen Vermögensverwaltung des Limburger Bischöflichen Stuhls, der bei den Baumaßnahmen auf dem Domberg die Bauherrschaft inne gehabt und den Löwenanteil der Kosten getragen habe, um eine innerkirchliche Angelegenheit, die sich der Beurteilung der Strafjustiz entziehe, betonte die Staatsanwaltschaft.

Sie wies darauf hin, dass auch der Bischöfliche Stuhl als in Betracht kommender Geschädigter diese Auffassung vertrete.

 


Quelle:
KNA , epd