Erzbischof Zollitsch begrüßt Kirchensteuer-Urteil

Solidarität unter Glaubenden

Aufatmen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Die Entscheidung schaffe Rechtssicherheit, freut sich der Vorsitzende der Bischofskonferenz, Erzbischof Robert Zollitsch, am Rande der Herbstvollversammlung in Fulda. Die Kirche lebe von der Solidarität der Glaubenden. Der Kirchenrechtler Hartmut Zapp hatte mit seiner Klage einen juristischen Grundsatzstreit angestoßen.

 (DR)

"Die Kirche ist eine Gemeinschaft des Glaubens, die bei uns in Deutschland in der Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts existiert - zwischen beidem kann man nicht trennen", so Zollitsch gegenüber domradio.de. Wer deswegen aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten wolle, trete damit aus der Gemeinschaft des Glaubens aus. Das habe das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das sei von Anfang an Linie der katholischen Kirche in Deutschland gewesen. Weiteren Spekulationen sei nun Einhalt geboten, wertete der Freiburger Erzbischof.



"Es geht hier um Solidarität"

"Es geht hier um Solidarität", heißt es in einer Stellungnahme des Freiburger Erzbistums. Wer zur katholischen Kirche gehöre, leiste auch einen finanziellen Beitrag. "Wer unsolidarisch ist, verabschiedet sich aus der Gemeinschaft der Glaubenden - nicht nur aus einer Körperschaft öffentlichen Rechts". Die Solidarität der Glaubenden ist nach Angaben des Erzbistums auch deshalb unverzichtbar, weil fast zwei Drittel der Katholiken keine Kirchensteuer zahlen müssen: Arbeitslose, Rentner, Kinder und alle Personen, die kein eigenes Einkommen beziehen.



Mit seinem Urteil hatte das Bundesverwaltungsgericht zugunsten der Rechtsauffassung der katholischen Kirche entschieden. Ein teilweiser Austritt aus der Kirche gemäß staatlichen Rechts ist demnach nicht zulässig.



Auch der Präsident des evangelischen Landeskirchenamtes in Hannover, Burkhard Guntau, stimmte dem Urteil zu. Wie der Kirchenjurist erläuterte, ist die Mitgliedschaft in der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) gesetzlich eindeutig geregelt: Sie ende mit dem Wirksamwerden einer zulässigen Austrittserklärung. Wer austrete, habe keinen Anspruch mehr auf kirchliche Amtshandlungen und dürfe keine kirchlichen Ämter mehr wahrnehmen, etwa als Kirchenvorsteher oder als Pate bei einer Taufe. Mit dem Austritt falle die Pflicht zur Kirchensteuer weg.



Guntau betonte, dass bei einem Kirchenaustritt die Taufe nach evangelischem Verständnis erhalten bleibe. Auch das Band zwischen dem Getauften und Gott ende nicht. Außerdem gelte weiter die Einladung zum Gottesdienst und zum seelsorgerlichen Gespräch, um wieder in die Gemeinschaft der Kirche zurückzukehren. "Wir sind dankbar dafür, dass unsere Mitglieder uns finanziell durch ihre Mitgliedsbeiträge unterstützen, die in Deutschland die Form der Kirchensteuer haben", betonte Guntau.



Der pensionierte Freiburger Hochschulprofessor Hartmut Zapp hatte 2007 seinen Austritt aus der katholischen Kirche als Körperschaft öffentlichen Rechts erklärt und zahlte seitdem keine Kirchensteuern mehr. Der Kirchenrechtler betrachtete sich aber weiter als Mitglied der Glaubensgemeinschaft. Dagegen klagte das Erzbistum.



Zapp erhielt mit seiner Klage in erster Instanz beim Verwaltungsgericht Freiburg recht. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim entschied hingegen, dass es keinen teilweisen Kirchenaustritt geben kann. Diese Auffassung wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Urteil wurde mit Spannung erwartet, da ein gegenteiliger Ausgang des Verfahrens das System der Kirchensteuer in Deutschland möglicherweise erschüttert hätte.