Stellungnahme der Katholischen Kirche zur Verordnung über die rechtmäßige Durchführung der PID

Im Wortlaut

 (DR)

Der vom Bundesgesundheitsminister vorgelegte Entwurf einer Verordnung über die rechtmäßige Durchführung der PID wird von der Kirche abgelehnt. Ziel und Zweck der PID ist ausschließlich die Auswahl zwischen gesundem und krankem Leben, die Selektion mit dem anschließenden Verwerfen des nicht geeigneten Embryos. In  der Debatte zum PID-Gesetz im deutschen Bundestag wurde nahezu von allen Befürwortern der Regelung betont, dass es um eine "eng begrenzte Anwendung der PID" gehe. Schon damals haben wir darauf hingewiesen, dass der Wortlaut des Gesetzes dies nicht gewährleisten wird. Leider ist es dem Bundesgesundheitsminister mit der nun vorliegenden Verordnung nicht gelungen, die gröbsten Fehler des Gesetzes auszubügeln, obwohl es möglich wäre. Stattdessen verschärfen sich die Probleme:



Eine Begrenzung der PID ist nur möglich, wenn sie an wenigen Zentren durchgeführt werden kann. Der jetzige Entwurf enthält einen Anspruch auf Zulassung für jede reproduktionsmedizinische Einrichtung, die bestimmte Voraussetzungen wie z.B. den Facharzt für Gynäkologie oder hinreichende praktische Erfahrung  erfüllt und einen Kooperationsvertrag mit einer humangenetischen Einrichtung schließt. Zuständige Behörden bestimmen sich nach Landesrecht, so dass es 16 Behörden, mit jeweils anderen Verfahren und Einschätzungen geben kann, und in jedem Bundesland mindestens ein PID Zentrum. In Anbetracht der niedrigen Zulassungsschwellen und dem in der VO formulierten Anspruch auf Zulassung aber sicherlich auch mehr. Entsprechend groß ist die Anzahl der erforderlichen "Ethikkommissionen", die bereits diesen Namen nicht verdienen, und die damit verbundene Bandbreite von Entscheidungen. Ob die jeweilige Informationspflicht über abgelehnte Anträge ein Kommissionshopping verhindern wird, bezweifeln wir.



Die Unabhängigkeit der Mitglieder der Kommissionen ist in keinster Weise gewährleistet, die fachliche Zusammensetzung ist dringend zu überarbeiten. 4 Mediziner, je 1 Sachverständiger Ethik und Recht, 2 Vertreter zur Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und Selbsthilfe. Bei Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit ist dies ein medizinisches Vetorecht. Zudem sind die Fachrichtungen nicht spezifiziert: es müssten mindestens ein Pädiater und ein Humangenetiker vorgesehen sein. Rein theoretisch könnten die 4 Mediziner ausschließlich Reproduktionsmediziner sein, die zudem noch Ärzte des jeweiligen Zentrums sind, sie dürfen nur nicht an den zu verhandelnden Fällen beteiligt sein.



Abschließend lässt sich auf den ersten kursorischen Blick feststellen, dass der Bundesgesundheitsminister seine Aufgabe, eine handhabbare, rechtlich klare und einwandfreie Verordnung vorzulegen, nicht nachgekommen ist und das Ziel des PID-Gesetze,  nur eine enge Anwendung der PID zu ermöglichen, und den Hauptsatz des Gesetzes - PID ist verboten - nicht erfüllen kann. Im nun beginnenden Verfahren wird es noch viel Verbesserungsbedarf geben. Es ist zu hoffen, dass die Bundesregierung und der  Bundesrat hier regulierend eingreifen.