Der kirchliche Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen

"Sie sind und bleiben Glieder der Kirche"

Vor knapp 20 Jahren brachten die katholischen Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz (Freiburg, Mainz, Rottenburg-Stuttgart) mit einem Hirtenwort eine breite Diskussion über wiederverheiratete Geschiedene in Gang. Im Zentrum stand die Frage der Zulassung zur Kommunion. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) dokumentiert Kernpassagen aus dem Hirtenwort der Bischöfe Oskar Saier, Karl Lehmann und Walter Kasper sowie aus einer Stellungnahme der Römischen Glaubenskongregation und weiteren in der Folge veröffentlichten Texten.

 (DR)

"Zur seelsorglichen Begleitung von Menschen aus zerbrochenen Ehen, Geschiedenen und Wiederverheirateten Geschiedenen", Hirtenwort der Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz, 1993:

Geschiedene und Wiederverheiratete Geschiedene gehören zur Kirche und damit zur Pfarrgemeinde, in der sie leben. Sie sind - auch wenn ihre Mitgliedsrechte teilweise eingeschränkt sind - nicht exkommuniziert oder gar aus der Kirche ausgeschlossen; sie sind und bleiben Glieder der Kirche. Ihnen muss sich die Kirche wegen ihrer schwierigen Situation sogar in besonderer Weise zuwenden. (...)



Das kirchliche Recht kann aber "nur eine allgemein gültige Ordnung aufstellen, es kann jedoch nicht alle, oft sehr komplexen einzelnen Fälle regeln". Deshalb ist im seelsorgerlichen Gespräch zu klären, ob das, was im allgemeinen gilt, auch in der konkreten Situation zutrifft. Dies kann nicht generell vorausgesetzt werden. Das gilt vor allem dann, wenn die Betroffenen zu der begründeten Gewissensüberzeugung von der Nichtigkeit ihrer ersten Ehe gekommen sind, der Nachweis dafür in einem Verfahren vor dem kirchlichen Ehegericht aber nicht möglich ist. In solchen und ähnlichen Fällen kann ein seelsorgerliches Gespräch den Betroffenen helfen, zu einer persönlich verantworteten Gewissensentscheidung zu finden, die von der Kirche und der Gemeinde zu respektieren ist.



Schreiben der Kongregation für die Glaubenslehre "Über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen", Oktober 1994:

Für die Gläubigen, die in einer solchen ehelichen Situation leben, wird der Hinzutritt zur heiligen Kommunion ausschließlich durch die sakramentale Lossprechung eröffnet, die "nur denen gewährt werden kann, welche die Verletzung des Zeichens des Bundes mit Christus und der Treue zu ihm bereut und die aufrichtige Bereitschaft zu einem Leben haben, das nicht mehr im Widerspruch zur Unauflöslichkeit der Ehe steht. Das heißt konkret, dass, wenn die beiden Partner aus ernsthaften Gründen - zum Beispiel wegen der Erziehung der Kinder - der Verpflichtung zur Trennung nicht nachkommen können, "sie sich verpflichten, völlig enthaltsam zu leben, das heißt, sich der Akte zu enthalten, welche Eheleuten vorbehalten sind"". In diesem Fall können sie zur heiligen Kommunion hinzutreten, wobei die Pflicht aufrecht erhalten bleibt, Ärgernis zu vermeiden. (...)



Die irrige Überzeugung von wiederverheirateten Geschiedenen, zum eucharistischen Tisch hinzutreten zu dürfen, setzt normalerweise voraus, dass dem persönlichen Gewissen die Macht zugeschrieben wird, in letzter Instanz auf der Grundlage der eigenen Überzeugung über das Bestehen oder Nichtbestehen der vorausgehenden Ehe und über den Wert der neuen Verbindung zu entscheiden. Eine solche Auffassung ist jedoch unzulässig.



"Schreiben der Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz an die Hauptberuflich in der Seelsorge tätigen Damen und Herren in den Diözesen Freiburg i.Br., Mainz und Rottenburg-Stuttgart", Oktober 1994:

Im Gespräch mit anderen Bischöfen und mit dem Apostolischen Stuhl werden wir uns daher weiterhin um konsensfähige, theologisch und pastoral verantwortbare Antworten bemühen. Selbstverständlich werden wir darüber auch mit Ihnen weiter im Gespräch sein. Im Priesterrat, in der Dekane-Konferenz, den übrigen diözesanen Räten und bei den Pastoralkonferenzen werden wir die anstehenden Fragen im einzelnen mit Ihnen besprechen. Auch die theologische Wissenschaft wird sich weiterhin mit diesen Fragen beschäftigen müssen.



"Der Eintritt in die katholische Kirche, Pastoraler Leitfaden für Kirchenmitarbeiter im Bistum Speyer", herausgegeben vom Bischöflichen Ordinariat Speyer, 2005:

Bei Personen, die nach einer Scheidung erneut zivil geheiratet haben, kann die zweite Ehe häufig nicht kirchlich gültig gemacht werden. Eine solche Situation steht der erbetenen Taufe, Konversion oder Wiederaufnahme jedoch nicht grundsätzlich entgegen. Auch wenn wiederverheiratete Geschiedene gewissen Rechtsbeschränkungen unterliegen, hat die Herstellung einer möglichst weitgehenden Gemeinschaft mit der katholischen Kirche in jedem Fall Vorrang. Taufe, Konversion oder Wiederaufnahme müssen und dürfen daher von Seiten des vorbereitenden Seelsorgers nicht ausschließlich deshalb verweigert werden, weil die bestehende Zivilehe kirchlich nicht geordnet werden kann.



(...) Aber auch wenn der Bewerber sich aus persönlichen Gründen nicht im Stande sieht, ein möglich erscheinendes kirchliches Eheverfahren einzuleiten, ist aus diesem Grunde der Antrag auf Aufnahme in die katholische Kirche nicht abzuweisen.



In der Vorbereitung muss dem Bewerber jedoch der Standpunkt der katholischen Kirche hinsichtlich der kirchenrechtlichen Stellung wiederverheirateter Geschiedener verständlich und klar erläutert werden. Dabei wird es insbesondere um die Frage des Kommunionempfangs gehen. Ziel der Vorbereitung ist eine eigenverantwortete Entscheidung des Bewerbers. Nur wenn dieser eine möglichst konkrete Vorstellung seiner künftigen Stellung in der Pfarrgemeinde hat, kann er eine solche Entscheidung treffen.