Der Menschenrechtsgerichtshof lässt Kruzifixe in Schulen nun doch zu

Geglücktes Finale

Diesmal ist die Entscheidung endgültig: Kruzifixe dürfen nach dem Willen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in italienischen Klassenzimmern bleiben. Die 17 Richter in Straßburg hoben am Freitag ein anderslautendes Urteil auf, das im November 2009 ergangen war. Jetzt ist kein Einspruch mehr möglich.

Autor/in:
Christoph Lennert
 (DR)

Das Urteil der Straßburger Richter unter Leitung ihres Präsidenten Jean-Paul Costa erging mit 15 zu 2 Stimmen. Doch brauchten sie knapp neun Monate, um nach der mündlichen Verhandlung Ende Juni 2010 zu einem Ergebnis zu kommen. Ganz offenkundig war den Richtern bewusst, dass sie es mit einer Grundsatzfrage zu tun haben. Überraschend ist, mit welch großer Mehrheit sie ihren sieben Amtskollegen widersprachen, die 2009 noch einstimmig eine gegenteilige Auffassung vertreten hatten.



Muss eine Mutter es hinnehmen, dass ihre Kinder in einem Klassenraum unterrichtet werden, in dem das Kruzifix an der Wand angebracht ist? Italiens oberste Richter hatten die Frage mit einem "Ja" beantwortet. Sie argumentierten, das Kruzifix sei längst zu einem Symbol für die Werte Italiens geworden.



"Eindeutig religiöses Symbol"

Die sieben Richter der ersten Instanz des Menschenrechtsgerichtshofs erklärten dagegen, das Kreuz sei ein eindeutig religiöses Symbol. In staatlichen Schulen habe es nichts zu suchen, weil sich die Schüler in ihrem Empfinden gestört fühlen könnten. Das machte europaweit Schlagzeilen und führte zu teils empörten Reaktionen in Italien und anderen europäischen Staaten, aber auch seitens der katholischen Kirche.



Das am Freitag ergangene abschließende Urteil ist mehr als 30 Seiten lang und erwartungsgemäß differenziert. Die Richter kommen zu dem Schluss, dass - wie bei anderen gesellschaftlich umstrittenen Fragen auch - die europäischen Staaten ein hohes Maß an Ermessensspielraum haben. Sie hätten daher selbst zu entscheiden, wie sie es mit den Kruzifixen in den Klassen halten wollten. Dabei gebe es unter den 47 Europarats-Mitgliedstaaten unterschiedliche Auffassungen. Ähnlich hatte sich der Menschenrechtsgerichtshof schon in Fragen wie der Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare, zum Schwangerschaftsabbruch oder zur Sterbehilfe verhalten.



Die Große Kammer zieht sich aber nicht nur auf die Warte des bloßen Beobachters zurück, der mit der Angelegenheit nichts zu tun hat. Die italienische Argumentationslinie, es handele sich um eine althergebrachte Tradition, und die Kreuze seien ja auch mehr ein Symbol demokratischer und zivilisatorischer Werte, ließen sie nicht gelten. Auch Traditionen hätten sich sehr wohl der Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention zu unterwerfen, stellen sie fest. Und sie betonen, das Kreuz führe zu einer "verstärkten Sichtbarkeit des Christentums in der schulischen Umgebung". Es sei "vor allem ein religiöses Symbol".



"Keine Indoktrinierung"

Aber: Als "im wesentlichen passives Symbol" stelle das noch keine Indoktrinierung dar, die nach Einschätzung der Straßburger Richter ein Verbot gegen die Menschenrechtskonvention wäre. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sich die Behörden gegenüber Schülern anderer Konfessionen intolerant verhielten. Auch sei etwa das Tragen des islamischen Kopftuchs nicht verboten. Schon früher habe der Menschenrechtsgerichtshof festgestellt, dass es zulässig sei, einer Religion im Lehrplan mehr Raum zu geben, weil sie in der Geschichte eines Landes eine dominante Bedeutung habe.



Der Schweizer Richter am Menschenrechtsgerichtshof, Giorgio Malinverni, äußerte eine abweichende Auffassung; seine bulgarische Kollegin folgte ihm. Sie vertraten die Auffassung, die Staaten müssten "strikte Neutralität" wahren, wenn es um Religion gehe - und da sei ein Kreuz im Klassenzimmer schon zu viel. Unter den 17 Richtern blieb diese Position aber eine klare Minderheitenmeinung.



Der Fall ist entschieden - Einspruch ist nicht mehr möglich. Auf alle Zeit sind Fragen um Trennung von Religion und Staat damit aber gewiss nicht entschieden. Denn die Straßburger Richter unterlassen es, Leitlinien zu setzen, wo die Grenze zwischen der in ihren Augen zulässigen "verstärkten Sichtbarkeit" einer Religion und der für sie unzulässigen "Indoktrinierung" verläuft.