Bundesgerichtshof schränkt Unterhalt für Alleinerziehende ein

Schneller zurück in Lohn und Brot

Ehepartner müssen nach einer Scheidung künftig deutlich schneller als bisher wieder voll arbeiten. Der Bundesgerichtshof (BGH)entschied am Mittwoch in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil, dass der Unterhalt, der für die Betreuung eines gemeinsamen Kindes gezahlt wird, entfallen kann, wenn ausreichende Betreuungsmöglichkeiten bestehen.

 (DR)

Damit gab der BGH im Grundsatz dem Vater eines 7-jährigen Jungen Recht, der keinen Betreuungsunterhalt mehr an seine Ex-Frau zahlen will. Auch nach dem neuen Unterhaltsrecht sei ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich, entschied der Familiensenat des BGH. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine Betreuungs-Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, könne sich der betreuende Elternteil nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes berufen, heißt es.

Im konkreten Fall ging es darum, ob eine geschiedene Lehrerin mit einem siebenjährigen Kind Vollzeit arbeiten muss, oder ob sie weiterhin zu 70 Prozent tätig sein kann. Das Kammergericht Berlin hatte angesichts des Alters des Kindes und mit Blick auf eine von der Mutter behauptete Asthma-Erkrankung nur eine 70-Prozent-Stelle von der Pädagogin verlangt. Der Ex-Ehemann sollte deshalb nicht nur Unterhalt für das Kind, sondern auch Betreuungsunterhalt für die Mutter in Höhe von 837 Euro monatlich leisten. Dagegen hatte er geklagt.

Der BGH wies den Fall wieder an das Kammergericht zurück. Es muss nun prüfen, ob es im konkreten Fall erhöhten Betreuungsbedarf gibt wegen der angeblich chronischen Asthma-Krankheit des Kindes. Der Vater sprach dagegen von Husten und Bronchitis. Das Gericht muss außerdem feststellen, ob im Kinderhort, in den der Sohn geht, eine Hausaufgabenbetreuung gewährleistet ist und ob die Mutter im Zweifelsfall über 16.00 Uhr hinaus arbeiten muss und damit das Kind nicht ausreichend betreuen kann.

Das neue Unterhaltsrecht war im Januar 2008 in Kraft getreten. Nach der Reform erhalten betreuende Elternteile wesentlich kürzere Zeit Unterhalt vom Ex-Gatten als früher. Wurde nach altem Recht eine Berufstätigkeit der Frau frühestens bei der Einschulung des Kindes gefordert, beschränkt das neue Gesetz den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes.
Danach muss der Ex-Partner nur noch dann Unterhalt an die Mutter zahlen, wenn es der Billigkeit entspricht. Wie dieser Begriff auszulegen ist, musste der Familiensenat des BGH jetzt erstmals entscheiden. Der Gesetzgeber hat den Familiengerichten als Auslegungshilfe lediglich mitgegeben, dass das Kindeswohl und die Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen seien.

Vor der Reform des Unterhaltsrechts hatte es für die Gerichte eine Faustformel gegeben, nach der eine geschiedene Frau bis zum achten Lebensjahr ihres Kindes zu Hause bleiben konnte. Bis zu dessen 15. Lebensjahr war der Frau ein Halbtagsjob zuzumuten, erst danach musste es eine volle Stelle sein.