Düsseldorfer Gericht weist Kopftuch-Klage ab

Nonnentracht, Kippa und Kopftuch: Nicht im Unterricht

Das Düsseldorfer Verwaltungsgericht hat die Klage einer muslimischen Lehrerin, die Kopftuch trägt, auf Einstellung in den NRW-Staatsdienst zurückgewiesen. Das Kopftuch sei geeignet, den Schulfrieden zu stören, heißt es in dem am Dienstag in der Landeshauptstadt verkündeten Urteil. Die Richter verwiesen zugleich darauf, dass auch das Tragen katholischer Ordenstrachten an staatlichen Schulen nicht zulässig sei. Damit widersprachen sie der Rechtsauffassung der Landesregierung.

 (DR)

Die Behörden in Nordrhein-Westfalen hatten es abgelehnt, die 28-jährige Lehramtsanwärtin als Beamtin auf Probe in den Schuldienst zu übernehmen. Dem Kopftuch komme "eine Signalwirkung" zu, die sich mit dem Neutralitätsgebot gegenüber den Schülern nicht vereinbaren lasse, hieß es zur Begründung. Dagegen hatte die Klägerin eine unzulässige Benachteiligung gegenüber Angehörigen anderer Glaubensrichtungen geltend gemacht.
Das Kopftuch sei Ausdruck ihrer inneren religiösen Überzeugung, politischen Fundamentalismus lehne sie entschieden ab.

Nach der mündlicher Verhandlung urteilte die Zweite Kammer des Verwaltungsgerichts, mit dem Tragen des Kopftuchs bekenne sich eine Lehrerin eindeutig zur Religion des Islam und erachte dessen Bekleidungsvorschriften als verpflichtend. Das Kopftuch verstößt nach Auffassung der Richter gegen das Verbot religiöser Bekundungen in der Schule. Auch die von der Frau angebotene "modische Variante einer Kopfbedeckung" weiche nicht wesentlich von dem typischen islamischen Kopftuch ab. Da der Fall grundsätzliche Bedeutung hat, ist eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht möglich.

Auch Nonnentracht unzulässig
In der Urteilsbegründung heißt es zugleich, das im Grundgesetz verankerte Gleichheitsgebot werde dann verletzt, wenn das öffentliche Bekenntnis von Lehrern zu anderen Religionen privilegiert werde. Deshalb sei es "gleichermaßen unzulässig", im Schulunterricht eine Nonnentracht oder eine jüdische Kipa zu tragen. Bei der Neuregelung des Schulgesetzes habe die CDU/FDP-Koalition eine Privilegierung der christlich-abendländischen Wertkultur beabsichtigt, so die Richter. Die Verfassung verbiete aber eine solche Bevorzugung bestimmter Religionen.

Nach Angaben des Schulministeriums gibt es an NRW-Schulen zurzeit nur zwei Nonnen, die in Ordenstracht unterrichten. In einem Fall handele es sich um eine katholische Grundschule, wo das Tragen religiöser Symbole ohnehin zulässig sei. Darüber hinaus leite eine Ordensfrau eine Paderborner Sonderschule für Blinde und Sehbehinderte. Da es sich hier um eine ehemalige Klosterschule handele, könne sie ein "historisch gewachsenes Sonderrecht reklamieren".

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