Koalitionspolitiker sprechen sich gegen Grünen-Idee aus

Gotteslästerung bleibt strafbar

Innenpolitiker von CDU und SPD lehnen eine von den Grünen geforderte Streichung des Gotteslästerungs-Paragrafen ab. Der Vize-Vorsitzende der CDU-Bundestagsfraktion, Wolfgang Bosbach sagte der "Rheinischen Post", eine Streichung wäre das Zeichen, "dass die religiöse Überzeugung des Einzelnen keinen Schutz vor Beschimpfung verdient". Das wäre ein falsches Signal. - Der Grünen-Politiker Volker Beck hatte am Donnerstag erklärt, der Paragraf 166 StGB "gehört auf den Misthaufen der Rechtsgeschichte"

 (DR)

Gotteslästerung gilt in Deutschland seit 1871 als Straftatbestand
Die Kirchenbeauftragte der Unions-Fraktion, Ingrid Fischbach (CDU), betonte: "Klare Grenzen gegen die Verunglimpfung und Herabsetzung von religiösen Wertvorstellungen zu setzen, ist ein Beitrag für den inneren Frieden." Der strafrechtliche Schutz religiöser Gefühle sei im immer stärkeren Neben- und Miteinander unterschiedlicher Religionen im Alltag unabdingbar.

Der SPD-Fraktionsvize Fritz Rudolf Körper sagte der Zeitung: "Es ist ganz wichtig, klare Grenzen zu setzen gegen Herabsetzungen oder Schmähungen. Dies ist ein wichtiger Beitrag zum gesellschaftlichen Frieden." Deshalb sei die Forderung der Grünen zurückzuweisen. Der Grünen-Politiker Volker Beck hatte am Donnerstag erklärt, der Paragraf 166 StGB "gehört auf den Misthaufen der Rechtsgeschichte". Mit Blick auf die Diskussion um die Mozart-Oper "Idomeneo" sagte er, die Debatte über die Freiheit der Kunst und Grenzen religiöser Rücksichtnahme habe gezeigt, dass auch der Gotteslästerungsparagraf überholt sei.

Gotteslästerung gilt in Deutschland seit 1871 als Straftatbestand. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der Paragraf 166 StGB jedoch eingeschränkt. Bis dahin war die "Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse" das Kriterium. Seitdem ist die Beschimpfung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nur dann strafbar, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Strafrechtliches Schutzgut ist damit seit 1969 der öffentliche Friede und nicht mehr das individuelle religiöse oder weltanschauliche Empfinden. Verstöße werden mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafen belegt.