Kardinal von Santo Domingo verliert Papstwahlrecht

Altersgrenze erreicht

Kardinal Nicolas de Jesus Lopez Rodriguez, von 1982 bis Juli 2016 Erzbischof von Santo Domingo in der Dominikanischen Republik, wird am Montag 80 Jahre alt. Mit Erreichen dieser Altersgrenze verliert er sein Recht zur Papstwahl.

Wenige Stunden vor Beginn des Konklaves 2013. / © Harald Oppitz (KNA)
Wenige Stunden vor Beginn des Konklaves 2013. / © Harald Oppitz ( KNA )

Damit wären derzeit noch 109 der 211 Kardinäle in einem Konklave stimmberechtigt. Allerdings hat Papst Franziskus zuletzt bereits 13 neue Wähler ernannt; sie erhalten Mitte November das Kardinalsbirett. Die Zahl der Papstwähler ist auf 120 begrenzt.

Lopez Rodriguez war zugleich Militärbischof und Vorsitzender der Bischofskonferenz seines Landes. Der Kardinal nimmt häufig Stellung zu den drängenden Problemen des Landes. Er fordert ein scharfes Vorgehen gegen die Drogenmafia und kritisiert die Justiz, die zu oft Drogenbarone laufen lasse.

Festhalten an traditionellen Familienstrukturen

Mit Nachdruck setzt er sich gegen Abtreibung und eine Aufweichung traditioneller Familienstrukturen ein. 1992 organisierte er als Gastgeber die Versammlung aller lateinamerikanischen Bischöfe in Santo Domingo, an der kurzzeitig auch Papst Johannes Paul II. (1978-2005) teilnahm. In den Debatten profilierte er sich damals als Vertreter des konservativen Flügels der lateinamerikanischen Oberhirten. 1991 nahm ihn Johannes Paul II. ins Kardinalskollegium auf.

Harter Kurs

Im Streit um Einwanderung mit dem Nachbarland Haiti fährt Lopez einen harten Kurs. Im August 2015 lobte er das Vorgehen der Behörden seines Landes gegen illegale Einwanderung. Die Dominikanische Republik habe wie jede andere Nation das Recht, Ausländer ohne gültige Papiere unter angemessener Achtung der Menschenrechte auszuweisen. Hintergrund der Kontroverse war eine Änderung des dominikanischen Staatsbürgerrechts, mit der Menschen haitianischer Abstammung die Staatsbürgerschaft entzogen wurde. Rund 300.000 Betroffene stellten daraufhin Anträge auf Aufenthaltsgenehmigungen.


Quelle:
KNA