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Evangelium

Gary Lukas Albrecht Samstag,
11. Februar
Mk 8,1-10

Gary Lukas Albrecht


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Programmtipp

Morgen 6.33 Uhr
Bachkantate

Frei
BWV 126


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Diözesan- Caritasverband für das Erzbistum Köln

Diözesan- Caritasverband für das Erzbistum Köln

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Diözesan- Caritasverband für das Erzbistum Köln Suche

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32.9.2010

Caritas will kirchlichen Sonderweg im Arbeitsrecht beibehalten

Plädoyer für die Grundordnung

Für die Beibehaltung des arbeitsrechtlichen Sonderwegs der Kirchen plädiert der Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, der Kölner Dompropst Norbert Feldhoff. In einem Beitrag für die Zeitschrift „neue caritas“ kritisiert Feldhoff zugleich kirchliche Arbeitgeber, die die entsprechende Grundordnung nicht anwenden, weil sie geringere Löhne zahlen wollen.

Die Apostolische Signatur, der vatikanische Gerichtshof, hatte im April entschieden, dass kirchliche Rechtsträger Einrichtungen betreiben dürfen, ohne das kirchliche Arbeitsrecht anzuwenden. Der sogenannte Dritte Weg gilt demnach zwingend nur für die Einrichtungen, die der bischöflichen Gesetzgebung unterstehen. Andere kirchliche Rechtsträger wie etwa Verbände, Krankenhäuser oder Pflegedienste können demnach selbst entscheiden, ob sie die kirchliche Grundordnung für sich geltend machen wollen. Mit den Auswirkungen dieser Entscheidung will sich demnächst auch die Deutsche Bischofskonferenz befassen.

Feldhoff plädiert dafür, Druck auf die Einrichtungen auszuüben, die sich der Grundordnung entziehen wollten. Solche Betriebe könnten vom Deutschen Caritasverband ausgeschlossen werden. Auch die Bischöfe seien „nicht zur Untätigkeit verdammt“. Sie könnten darauf hinweisen, dass abweichende Einrichtungen die Sonderstellung des grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirche gefährdeten. Wer die Grundordnung verlasse, müsse zudem damit rechnen, dass er nicht vor dem Streikrecht geschützt sei, dass er statt einer Mitarbeitervertretung einen Betriebsrat habe und damit „gewerkschaftlichen Einflüssen“ ausgesetzt sei.

Der Staat räumt den Kirchen in Deutschland das Recht ein, ein eigenes System des Arbeits- und Tarifrechts zu schaffen. Beim „Dritten Weg“ handelt sich um eine konsensorientierte Suche nach einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Möglichkeiten von Streiks und Aussperrung gelten für die Kirchen nicht. Alle Fragen des Tarifrechts werden durch paritätisch aus Dienstgebern und Dienstnehmern besetzte Kommissionen geregelt. Mehrfach haben Gewerkschaften wie ver.di und der Marburger Bund versucht, in kirchlichen Einrichtungen wie Kindergärten oder Krankenhäusern Fuß zu fassen und dabei zu Streiks aufgerufen.



(kna)

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