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4.11.2009

Die Debatte um ein Kruzifix-Urteil hat Deutschland schon geführt

Wenig Ärger mit dem Kreuz

Nun also hat auch Italien seinen Streit ums Kreuz im Klassenzimmer. Deutschland hat bereits vor 13 Jahren die gleiche Grundsatzdebatte hinter sich gebracht. Seither gilt die sogenannte Widerspruchslösung: Die Kruzifixe dürfen demnach in den Klassen verbleiben, solange sich kein gerechtfertigter Protest dagegen erhebt.

Konservative Politiker und die Kirche sind empört über das Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs (EMRG), der am Dienstag im Sinne einer Mutter gegen die Anbringung des christlichen Symbols in öffentlichen Schulen entschied. Denn dies, so die Straßburger Richter, verletze die Religionsfreiheit der Schüler, die Erziehungsfreiheit der Eltern und die religiöse Neutralitätspflicht des Staates. Der müsse vielmehr den Pluralismus der Werte, Überzeugungen und Religionen fördern.

Das Urteil hat auch in Deutschland Wellen geschlagen: Unterstützung erhielten die Gegner des Urteils von der Deutschen Bischofskonferenz und führenden CSU-Politikern. Konferenz-Sekretär Pater Hans Langendörfer sprach von einer «großen Enttäuschung», betonte aber, dass die Entscheidung keine Auswirkungen auf die hiesige Situation habe. Schließlich hat Deutschland bereits vor 13 Jahren die gleiche Grundsatzdebatte hinter sich gebracht. Damals setzten anthroposophisch gesinnte Eltern vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG) die Streichung von Teilen der Bayerischen Volksschulordnung durch. Sie schrieb für jedes Klassenzimmer ein Kreuz oder Kruzifix vor.

Die Karlsruher Richter verwiesen 1995 auf Neutralitätspflicht des Staates. Dagegen verteidigten die Befürworter das Kreuz als kulturelles Identitätssymbol mit einer quasi «überreligiösen» Symbolik für Frieden und Humanismus.

Ihrer Niederlage begegnete die Bayerische Regierung damals mit einem Kniff, der sogenannten Widerspruchslösung: Die Kruzifixe dürfen demnach in den Klassen verbleiben, solange sich kein gerechtfertigter Protest dagegen erhebt. Vereinzelt mussten seither in bayerischen Grundschulen Kreuze abgenommen werden, weil Eltern oder Lehrer darauf drängten. In anderen Fällen scheiterten Gegner des Kreuzes vor Gericht. Die Vorkommnisse seien aber so selten, heißt es im Münchner Kultusministerium, dass man sie nicht einmal erfasst habe. Wohl auch deshalb hat die Bischofskonferenz in ihrer Stellungnahme zum Straßburger Urteil die Widerspruchslösung als Weg für einen «schonenden Ausgleich» gelobt.

Welchen Stellenwert das Kreuz an deutschen öffentlichen Schulen außerhalb Bayerns hat, darüber gibt es keine Statistik. Von christlichen Bildungs- und Erziehungswerten ist zwar in vielen Landesverfassungen und Schulgesetzen die Rede, doch nur der Freistaat hat das Kreuz an der Wand in die Schulordnung aufgenommen.
Theoretisch sei es durchaus möglich, dass es in deutschen Schulen in einer Klasse zu finden ist, im Nachbarraum aber nicht, je nach Haltung der Kollegien sowie der Schüler und Eltern, heißt es im Katholischen Büro in Berlin. Dabei gebe es ohnehin große Unterschiede zwischen alten und neuen Bundesländern, weil die religionsfeindliche Bildungspolitik der DDR gerade auf diesem Gebiet nachhaltig nachwirke. Der Blick ins Archiv zeigt jedoch, dass auch außerhalb des katholischen Bayern kaum größere Konflikte um Schulkreuze für Schlagzeilen gesorgt haben.

Sicher ist aber, dass der Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes in der politischen und rechtlichen Kultur der Bundesrepublik immer weniger selbstverständlich als ein christlicher wahrgenommen wird. Das zeigt ebenso der ganz unterschiedliche Umgang mit dem Wandkreuz an deutschen Gerichten, deren Präsidenten über die Verwendung des Symbols zu entscheiden haben. So sorgte etwa der Verzicht auf das christliche Symbol am Trierer Landgericht für einen Sturm der Entrüstung unter christlichen Politikern - während nebenan in Bad Kreuznach und Mainz die Kreuze längst abgehängt waren.
Übrigens hat laut BVG-Urteil von 1973 ohnehin jeder Prozessbeteiligte das Recht, ein Kreuz hinter den Richtern verhüllen zu lassen.

( Christoph Schmidt / kna )